Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die „Rückgängigmachung“ eines Erwerbsvorgangs nach dem Grunderwerbsteuergesetz (§ 16 Abs. 1 Nr. 1) nur dann möglich ist, wenn der gesamte Kaufvertrag vollständig und zivilrechtlich wirksam aufgehoben wird. Das ist nicht der Fall, wenn lediglich einer der beiden Käufer aus dem Vertrag ausgeschieden ist, während der andere Käufer das gesamte Eigentum übernommen hat.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte kauften mit notariellem Vertrag vom 2.4.2020 zu je ½ ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus und Garagen bebaut war. Die Vertragsparteien erklärten die Auflassung und vereinbarten, dass der Kaufpreis in Höhe von 310.000 € nicht vor dem 1.7.2021 fällig werden sollte. Am 8.4.2020 wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin ist aus dem Kaufvertrag ausgestiegen, indem Ihr Anteil vom damaligen Lebensgefährten übernommen wurde. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich um eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags handelt, sodass der an sie gerichtete Grunderwerbsteuerbescheid aufzuheben sei. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass der Ausstieg eines Käufers aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung nicht als vollständige Rückgängigmachung des Kaufvertrags angesehen werden kann, der eine Aufhebung der Grunderwerbsteuer rechtfertigt.
Bei der Klage ging es somit um die Frage, ob der „Ausstieg“ eines Käufers aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung als vollständige Rückgängigmachung des Kaufvertrags angesehen werden kann. Der BFH hat klargestellt, dass beim gemeinsamen Erwerb eines Grundstücks beide Käufer einen unteilbaren Anspruch auf die Eigentumsübertragung erwerben, der nur in seiner Gesamtheit aufgehoben werden kann. Die Tatsache, dass ein Käufer durch den anderen ersetzt wird, ändert nichts an der fortbestehenden Verpflichtung aus dem ursprünglichen Anspruch auf Übereignung.
Der BFH hat deshalb die anderslautende vorherige Entscheidung des Finanzgerichts Köln aufgehoben und die Steuerfestsetzung des Finanzamts bestätigt. Fazit: Das bloße Ausscheiden eines einzelnen Käufers ist keine Grundlage für die Aufhebung der Steuerfestsetzung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Die Klägerin ist somit verpflichtet, die zuvor festgesetzte Grunderwerbsteuer zu zahlen.
Das Bundesfinanzministerium hat in Abstimmung mit den Finanzbehörden der Länder das Vordruckmuster „USt 7 A“ zur „Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung überarbeitet und neu bekanntgegeben. Daraus ergibt sich Folgendes:
Sonderprüfungen sind abgabenrechtlich wie reguläre Außenprüfungen einzuordnen. Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist somit bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind. Die Betriebsprüfungsordnung (BPO) ist eine Verwaltungsvorschrift für Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des Bundesamtes für Finanzen. Für besondere Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des Bundesamtes für Finanzen (z. B. Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuer-Sonderprüfung) sind die Regelungen der Betriebsprüfungsordnung sinngemäß anzuwenden.
Durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung soll erreicht werden, dass steuerpflichtige Leistungen sachlich und zeitlich zutreffend besteuert, Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen und keine Vorsteuerbeträge unberechtigt abgezogen oder vergütet werden. Die Prüfung soll sich in der Regel auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Das lässt sich bereits aus den Aufzählungen im Vordruck für die Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erkennen. Hier werden folgende Besteuerungsverfahren einzeln aufgeführt:
- One-Stop-Shop (OSS) EU-Regelung nach § 18j UStG
- One-Stop-Shop (OSS) Nicht-EU-Regelung § 18i UStG
- Import- One-Stop-Shop (IOSS) nach § 18k UStG
Nach dem Vordruck der Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kann die Prüfung auch auf einzelne Bereiche beschränkt werden, wie z. B. auf
- steuerpflichtige/steuerfreie Umsätze
- Vorsteuerabzug
- Umsätze zum ermäßigten Steuersatz
- Höhe der Bemessungsgrundlagen
- Umsätze in besonderen Besteuerungsverfahren von anderen Mitgliedsstaaten
Weitere Gründe für eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung können folgende Punkte sein:
- Vorsteuerabzug, Vorsteuerberichtigungen
- Neugründung von Unternehmen/Firmenmantelkauf
- Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen für Umsätze mit/ohne Vorsteuerabzug
- Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs
- Berechtigung zur Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes
- zeitgerechte Besteuerung der Umsätze (Soll- und Ist-Besteuerung)
- Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
- Juristische Personen, z. B. Vereine
Bei Unternehmensneugründungen wird im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vor allem untersucht, welche Tätigkeit vorliegt, seit wann sie ausgeübt wird, in welchem Umfang Vorsteuern aus Investitionen entstanden sind, ob Anschaffungen getätigt wurden, die gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung nach sich ziehen, und ob Vorsteuern aufgeteilt werden müssen. In Fällen der Unternehmensaufgabe wird z. B. geprüft, ob eine (nichtsteuerbare) Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, wie das Anlagevermögen verwendet wurde, ob es hier z. B. zu Privatentnahmen gekommen ist und wann die unternehmerische Tätigkeit eingestellt wurde.
Zeitgerechte Versteuerung bei Soll- und Ist-Besteuerung, Vorsteuerpauschalierung, Pauschalierung für Land- und Forstwirte: Bei der Ist-Versteuerung ist von Bedeutung, ob zutreffend nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet wird, ob Teilleistungen zu versteuern sind, ob in den Fällen der Soll-Versteuerung die Besteuerung an den Zeitpunkt des Umsatzes anknüpft ist oder ob erst im Zeitpunkt des Zahlungseingangs versteuert wird, ob Anzahlungen richtig versteuert werden, ob mit dem richtigen Steuersatz abgerechnet wurde und ob sich wesentliche Abweichungen bei den Vorsteuern und den Ausgangssteuern zwischen den einzelnen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahreserklärung ergeben.
Bei Personengesellschaften konzentrieren sich die Prüfer darauf, ob zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft Rechtsbeziehungen bestehen, seit wann einzelne Gesellschafter gegebenenfalls auch unternehmerisch tätig sind und welchen Umfang diese Tätigkeiten haben.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn
- bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
- bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
- dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Terminübersicht
Für den Monat März 2026:
| Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
|---|---|
|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
|
10.04.2026 |
| Zusammenfassende Meldung |
27.04.2026 |
| Sozialversicherung | 27.03.2026 |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 10.04.2026 |
Für den Monat April 2026:
| Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
|---|---|
|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
|
11.05.2026 |
| Zusammenfassende Meldung | 26.05.2026 |
| Sozialversicherung | 28.04.2026 |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 11.05.2026 |
Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.
Der Bundestag hat am 27.3.2026 das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge verabschiedet. Mit dieser Reform soll die sogenannte Riester-Rente abgelöst werden. Wer bereits einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, kann diesen auch nach der Reform weiter besparen. Es gibt keine automatische Kündigung oder Umwandlung. Ab 2027 können allerdings keine Verträge mehr nach altem Riester-Modell abgeschlossen werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, freiwillig in das neue Altersvorsorgedepot zu wechseln.
Die neue private Altersvorsorge soll speziell für Personen mit kleinen und mittleren Einkommen erleichtert werden. Sie soll auch für Menschen mit geringer Kapitalmarkterfahrung ein Angebot zur Altersvorsorge bieten. Es soll außerdem noch ein weiterer Gesetzentwurf zu einer "Frühstart-Rente" fogen. Damit soll jungen Menschen bereits früh im Leben durch garantierte staatliche Zuschüsse ein Startkapital für die Altersvorsorge mitgegeben werden.
Altersvorsorgedepot ohne Garantie
Es soll in Zukunft ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten angeboten werden. Damit diese Produkte höhere Renditen in der Ansparphase erzielen können, sollen die Kriterien, die bisher für die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages gelten, neu gefasst werden.
Ein Altersvorsorgedepot ohne Garantievorgaben soll als neue Produktkategorie eingeführt werden und höhere Renditechancen ermöglichen. Damit sollen die Bürger mit Aktien, Fonds und Exchange Traded Funds (ETF) für das Alter sparen können. Daneben gibt es für Altersvorsorgende mit einem höheren Sicherheitsbedürfnis weiterhin Garantieprodukte, bei denen das garantierte Kapital nicht unter 80% oder 100% der eingezahlten Beiträge sinken darf.
Das bisherige System bleibt erhalten: Die bisherige Ausgestaltung der steuerlichen Förderung über Zulagen mit hohen Förderquoten für Altersvorsorgende mit kleinen und mittleren Einkommen und Familien mit Kindern sowie über den Sonderausgabenabzug in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase soll erhalten bleiben.
Hierbei soll die bisherige Förderung durch beitragsproportionale Grund- und Kinderzulagen einfacher und transparenter werden, stärker die Beitragsleistungen der Altersvorsorgenden berücksichtigen und deshalb größere Anreize zu mehr Eigensparleistungen setzen.
Das verabschiedete Altersvorsorgereformgesetz wurde gegenüber dem Regierungsentwurf durch den Finanzausschuss in einigen Punkten geändert. So soll
- das Vorsorgesparen über einen neu einzurichtenden Staatsfonds ermöglicht werden,
- die Förderung für Geringverdiener erhöht werden,
- der Kostendeckel für Anbieter von Finanzprodukten gesenkt werden (Effektivkosten beim Standarddepot 1% statt bisher vorgesehen1,5%) und
- der Kreis der Begünstigten auf Selbständige ausgeweitet werden.
Förderung über Zulagen: Die bisher geplante feste Zulage in Cent pro Euro Sparleistung wird durch eine prozentuale Förderung ersetzt. So soll die Zulage 50% der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 360 € geleisteten Altersvorsorgebeiträge und 25% der im Beitragsjahr in einer Höhe von über 360 € bis zu einer Höhe von 1.800 € geleisteten Altersvorsorgebeiträge betragen. Damit kann die maximale Grundzulage insgesamt 540 € betragen.
Eine Änderung gibt es auch bei der Zulage für Sparer mit Kindern, die bis zu einem Eigenbeitrag in Höhe von 300 € pro Jahr 100 € beträgt. Davon profitieren besonders Eltern mit geringen bis mittleren Eigenbeiträgen.
Standarddepot-Angebot öffentlicher Träger: War das Angebot von Altersvorsorgedepots bisher privaten Unternehmen vorbehalten, so wird die Bundesregierung durch die Änderung "ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrats eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu erlassen". Das Angebot des öffentlichen Trägers soll als Alternative zu den privat angebotenen Produkten allen Zulageberechtigten zur Verfügung stehen.
Eine Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist vorzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut entweder in seiner Substanz oder zumindest in seiner Nutzung beeinträchtigt ist. Das ist der Fall, wenn ein von außen kommendes Ereignis unmittelbar (körperlich) auf das Wirtschaftsgut einwirkt. Eine außergewöhnliche technische Abnutzung liegt somit z. B. bei einem Brandschaden vor.
Praxis-Beispiel:
Durch einen Brand wird eine betriebliche Lagerhalle vernichtet. Die Lagerhalle gehört zum Anlagevermögen des Unternehmers und ist in seinem Anlageverzeichnis mit einem Buchwert von 100.000 € ausgewiesen. Die Versicherung zahlt eine Entschädigung von 150.000 €. Es werden somit stille Reserven von 50.000 € aufgedeckt, die steuerneutral in eine Rücklage eingestellt werden können.
Stille Reserven dürfen nur auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Das neue Wirtschaftsgut muss also wirtschaftlich dieselbe oder eine entsprechende Aufgabe erfüllen, wie das ausgeschiedene Wirtschaftsgut.
Praxis-Beispiel:
Bei einem Pkw liegt ein nicht vorhersehbares, außergewöhnliches Ereignis wirtschaftlicher oder technischer Art dann vor, wenn eine erhebliche Nutzungseinschränkung aufgrund von
- Mängeln am Material,
- Schäden durch Naturereignisse (Blitzschlag, Hochwasser o. ä.),
- Schäden durch Unfall besteht.
Wichtig! Ausschließlich die lineare Abschreibung berechtigt – parallel zur laufenden Abschreibung – zum Ansatz der außergewöhnlichen Abschreibung. Erfolgt regelmäßig der Ansatz der degressiven Abschreibung, ist zunächst zur linearen Abschreibung überzugehen, um die außergewöhnliche Abschreibung in Anspruch nehmen zu können.
Abgrenzung der außergewöhnlichen Abschreibung zur Teilwertabschreibung
Die Abschreibung für außergewöhnliche Abschreibung ist abzugrenzen von der Teilwertabschreibung. Eine Teilwertabschreibung ist – entgegen der außergewöhnlichen Abschreibung – bereits bei einer dauerhaften Wertänderung durchführbar. Anders als die Teilwertabschreibung kann die Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bei jeder Einkunftsart angewendet werden, wenn die Absicht besteht, Einkünfte zu erzielen. Wirtschaftsgüter werden planmäßig, z.B. linear, über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Diesem Ziel dient auch die Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, die allerdings nur dann anzuwenden ist, wenn die bisherige Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht mehr vertretbar erscheint, weil ein Teil verbraucht ist oder sich als Fehlschlag erweist. Die Abnutzung muss außergewöhnlich sein, das heißt, sie muss über den gewöhnlichen Wertverzehr hinausgehen.
Zeitpunkt der außergewöhnlichen Abschreibung: Jahr des Schadenseintritts oder der Entdeckung: Die Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist grundsätzlich im Jahr des Schadenseintritts, spätestens jedoch im Jahr der Entdeckung des Schadens, vorzunehmen. Dies gilt unabhängig von eventuellen Ersatzansprüchen gegenüber einer Versicherung. Eine Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung setzt voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist oder das Wirtschaftsgut eine Substanzeinbuße (= technische Abnutzung) erleidet. Voraussetzung der außergewöhnlichen Abschreibung ist also eine Beeinträchtigung in der Nutzung, z.B. durch Eintritt eines Schadens.
Die Auszahlung einer Lebensversicherung ist in voller Höhe steuerfrei, wenn die Ablaufleistung komplett und in einem Betrag ausgezahlt wird. Wird dagegen die Rentenform gewählt, muss der Ertragsanteil versteuert werden. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F.. Das sind z.B. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden kann. Außerdem gejhören dazu Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden.
Rentenform: Versteuerung mit dem Ertragsanteil: Wird bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht von dem Kapitalwahlrecht kein Gebrauch gemacht, sondern stattdessen die Lebensversicherung als Leibrente in Form von monatlichen Zahlungen ausgezahlt, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Rentenbezug insgesamt den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG zuzuordnen und mit dem Ertragsanteil zu versteuern (BMF-Schreiben vom 31.8.1979). Um diese Konstellation ging es im Rahmen eines Klageverfahrens beim Finanzgericht Baden-Württemberg. Der Kläger war der Auffassung, der Ertragsanteil sei nicht unter § 22, sondern unter § 20 EStG zu erfassen und mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% zu versteuern.
Der BFH musste sich bislang nur mit der Zuordnung von Rentenbezügen von nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG a.F. begünstigten Versicherungsverträgen beschäftigen. Dabei entschied er, dass die gesamten Rentenbezüge (Garantierente, konstante Überschussbeteiligung aus der Ansparphase, zusätzliche Überschussbeteiligung der Rentenphase) unmittelbar unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG fallen sollen (bei Einmalauszahlung erfolgt die Versteuerung über § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG a.F.).
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte bei begünstigten Verträgen die Auffassung (Urteil vom 17.10.2017, 5 K 1605/16) vertreten, dass die Rentenzahlungen insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind. Dies hat die Steuerfreistellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG zur Folge. Eine Zuordnung der gesamten Rentenbezüge zu den sonstigen Einkünften führt zu einer Besteuerung der Zinsanteile aus der Ansparphase und damit zu einer nicht gerechtfertigten und vom Gesetzgeber auch nicht gewollten Ungleichbehandlung gegenüber ebenfalls begünstigten Verträgen, bei denen von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird. Bei der Art und Weise der Auszahlung als Einmalbetrag oder als monatliche Rentenzahlung handelt es sich lediglich um eine Auszahlungsmodalität, die die Steuerfreistellung unberührt lässt. Eine solche unterschiedliche steuerliche Behandlung der Zinsanteile aus der Ansparphase ist im Gesetzeswortlaut nicht angelegt. Darüber hinaus führt eine einheitliche Besteuerung der gesamten Rentenbezüge nach § 22 EStG zudem zu einer nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung der begünstigten Verträge mit den nicht begünstigten Verträgen (beide Versteuerung mit dem Ertragsanteil), obwohl der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung gerade nicht beabsichtigt hatte.
Der BFH hatte sich in seinem Urteil vom 1.7.2021 (VIII R 4/18) der Auffassung des Finanzgerichts angeschlossen und dabei die Ansicht vertreten, dass die Rentenzahlungen insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Versicherungsleistung je nachdem, ob von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird oder nicht, sieht der Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 nicht vor. Durch den Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 macht die Vorschrift vielmehr deutlich, dass die Steuerbefreiung allein davon abhängt, dass der Versicherungsvertrag generell zu den nach dieser Vorschrift begünstigten Vertragstypen gehört. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei einer Ausübung des Kapitalwahlrechts die gesamte Versicherungsleistung nicht der Besteuerung unterlegen hatte, da die in der Ansparphase erwirtschafteten Zinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerbefreit gewesen waren.
Aus Gründen der Gleichbehandlung sind deshalb auch die bei Ausübung des Rentenwahlrechts zufließenden Gesamtbezüge nicht der Besteuerung zu unterwerfen, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt. Der BFH entschied, dass es sich bei der Art und Weise der Auszahlung (Einmalbetrag oder monatliche Rentenzahlung) lediglich um eine Auszahlungsmodalität handelt, die die Steuerfreistellung unberührt lässt.
Hinweis: Dieses Urteil ist nie im Bundesteuerblatt veröffentlicht worden, was zur Konsequenz hat, dass das Urteil von der Finanzverwaltung nicht angewendet wurde.
Jahressteuergesetz 2024: In Art. 3 des Jahressteuergesetzes 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 vom 5.12.2024) wurde mit einer gesetzlichen Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG geregelt, dass die Besteuerung mit dem Ertragsanteil für Renten aus Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen wurden, zu erfolgen hat. Die geänderte Fassung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Fazit: Damit ist die Rechtsprechung des BFH überholt. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung ist damit ausdrücklich nur noch für Leistungen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht anzuwenden, wenn die Kapitalauszahlung gewählt wird. Rentenzahlungen aus Rentenversicherungsverträgen sind damit einheitlich mit dem Ertragsanteil zu besteuern.
Nur Kirchenmitglieder müssen Kirchensteuern zahlen. Wer Mitglied einer Kirche ist, bestimmen die Kirchen im Rahmen der Verfassung selbst. Die einschlägigen Regelungen gehören zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Religionsgesellschaften im Sinne von Art. 140 des Grundgesetzes und Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung. Daher dürfen Finanzgerichte den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts nicht nach ihren eigenen Vorstellungen auslegen, sondern sie müssen diese so anwenden, wie dies die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen tun. Das gilt auch für die Regelungen über den Wiedereintritt eines ehemaligen Kirchenmitglieds, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte sich gegen die vom Kirchensteueramt festgesetzte evangelische Kirchensteuer gewandt. Er konnte nachweisen, dass er 1973 aus der Kirche ausgetreten war. Das Kirchensteueramt ging jedoch von einem Wiedereintritt des Klägers im Jahr 1985 aus. Es stützte sich dabei vor allem auf eine alte Karteikarte und auf den Umstand, dass der Kläger über viele Jahre hinweg Kirchensteuer gezahlt hatte. Das Finanzgericht München bejahte den Wiedereintritt und wies die Klage ab. Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Feststellungen des Finanzgerichts zum innerkirchlichen Recht reichten nicht aus, um einen Wiedereintritt zu begründen. Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht nun klären müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen das ehemalige Kirchenmitglied, das seinen damaligen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hatte, einen Wiedereintritt in die evangelische Kirche gegenüber einem bayerischen Pfarrer erklären konnte.
Kirchensteuerpflicht: Wer Mitglied einer Kirche ist, bestimmen die Kirchen im Rahmen der Verfassung selbst. Die Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ermittlungen der Finanzgerichte zum kirchlichen Mitgliedschaftsrecht sind daher zu beachten.
Zum 1. Januar 2026 sind der gesetzliche Mindestlohn und die Verdienstgrenze für Minijobs gestiegen. Diese Änderungen wirken sich auf Minijobs aus. Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und können durch die Zahlung der eigenen Beiträge von den Vorteilen der Rentenversicherung profitieren. Im Minijob mit Verdienstgrenze besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht für Beschäftigte. Die Höhe des eigenen Beitrags hängt davon ab, ob Minijobber im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt beschäftigt sind.
Bei einem gewerblichen Minijob zahlen Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15% zur Rentenversicherung. Minijobber zahlen die Differenz zum vollen Beitragssatz der Rentenversicherung. Aktuell liegt der Wert bei 18,6%. Minijobber müssen somit 3,6% ihres Verdienstes zahlen. Im Privathaushalt liegt der Pauschalbeitrag für Arbeitgeber bei 5%. Haushaltshilfen zahlen daher einen Eigenanteil von 13,6%.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag für Minijobs ist nicht zwingend erforderlich. Mündliche Verträge mit Minijobbern sind grundsätzlich zulässig. Allerdings sind Arbeitgeber verpflichtet, einen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen für Minijobber schriftlich festzuhalten. Das Nachweisgesetz verlangt eine umfassende Dokumentation der Arbeitsbedingungen. Diese Regelungen bieten Sicherheit für Minijobber und Arbeitgeber. Der schriftliche Nachweis der Arbeitsbedingungen ist nicht dasselbe wie ein Arbeitsvertrag. Er ist nur eine vereinfachte Version. Ein vollständiger Arbeitsvertrag im Minijob bietet mehr Sicherheit. Er schafft klare und verbindliche Regelungen zwischen Arbeitgeber und Minijobber.
Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber wesentliche Arbeitsbedingungen schriftlich zu erfassen und ihren Minijobbern aushändigen. Folgende Informationen muss der schriftliche Nachweis umfassen:
- Vertragsparteien und Start des Minijobs
- Name und Anschrift des Minijobbers
- Name und Anschrift des Arbeitgebers
- Beginn des Minijobs (bei befristeten Minijobs auch das Enddatum oder die voraussichtliche Dauer)
- Dauer der Probezeit, sofern vereinbart
- Tätigkeit und Einsatzort
- Art der Tätigkeit
- Arbeitsort
- Arbeitszeit und Organisation der Arbeit
- Arbeitszeit, Ruhezeiten und Ruhepausen, gegebenenfalls Regelungen zur Schichtarbeit
- Bedingungen bei Arbeit auf Abruf
- Verdienst und Zahlweise
- Zusammensetzung des Verdienstes (auch Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen)
- die Fälligkeit und die Art der Auszahlung
- die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden, sofern vereinbart
- Urlaub, Fortbildung und Zusatzleistungen
- Urlaubsanspruch
- etwaige Ansprüche auf Fortbildungen
- bei betrieblicher Altersversorgung: Name und Anschrift des Versorgungsträgers
- Weitere Regelungen und Bezüge
- Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
- Kündigungsfristen und vorgesehene Kündigungsform
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BR-Drucks. 626/25) zugestimmt. Sie wurde am 29.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Hierin wurden die Grenzwerte neu festgelegt, wann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben kann (= Wahlrecht). Der Vergleich der nachfolgenden alten und neuen Fassung zeigt, welche Änderungen eingetreten sind.
Übersicht: Alte und neue Rechtslage
| Alte Rechtslage | Neue Rechtslage (ab 2025) | |
| Wertgrenze | 20.500 € bzw. 1/5 des gesamten Grundstückswerts |
40.000 € |
| Flächengrenze | keine feste m²-Grenze | nicht mehr als 30 m² |
Nunmehr kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben, wenn der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil nicht mehr als 30 qm oder sein Wert nicht mehr als 40.000 € beträgt. Für das Wahlrecht reicht es aus, wenn eine der beiden Grenzwerte nicht überschritten wird. Hauptanwendungsfälle sind das häusliche Arbeitszimmer, Garagen und Lagerräume.
Fazit: Werden die Grenzen des § 8 Satz 1 EStDV nicht überschritten, kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben. Neu ist, dass bei einem Verzicht auf die Zuordnung zum Betriebsvermögen die mit dem Grundstücksteil in Zusammenhang stehenden Grundstücksaufwendungen nicht abziehbar sind (§ 8 Satz 2 EStDV). Diese Neuregelung gilt ab dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2025 beginnt und betrifft damit auch Altfälle (§ 84 Abs. 1d Satz 2 EStDV).
Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn in der Vergangenheit der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil aufgrund des Überschreitens der Grenze von 20.500 € als Betriebsvermögen bilanziert wurde, sich aber aufgrund der Neuregelung nun ein Wahlrecht ergibt und der Steuerpflichtige sich gegen eine Zuordnung des bisher bilanzierten Grundstücksteils zum Betriebsvermögen entscheidet. Hierzu trifft § 8 EStDV keine Aussage. Da es keine Sonderregelung gibt, gilt die allgemeine Regelung, wonach es zu einer Entnahme zum Teilwert kommt, sodass es zu einer Gewinnauswirkung kommt. Es ist wohl davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung hierzu noch Stellung nehmen wird.
Nichtabziehbarkeit von Grundstücksaufwendungen: Künftig wird R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR so nicht mehr anwendbar sein, weil ein Abzug der Abschreibung für den nicht bilanzierten Gebäudeteil nicht mehr möglich ist. Andere betriebsbezogene Aufwendungen wie z. B. Strom und Heizkosten können nach der Neuregelung weiterhin als Betriebsausgaben abgezogen werden, da sie trotz unterbliebener Zuordnung des Grundstücksteils zum Betriebsvermögen betrieblich veranlasst sind.
Ein betrieblich genutzter Grundstücksteil gehört grundsätzlich zum Betriebsvermögen. Steuerliche Auswirkungen zeigen sich insbesondere bei Veräußerung, Entnahme, Vererbung oder Betriebsaufgabe: In diesen Fällen sind die im Laufe der Jahre entstandenen stillen Reserven (= aufgelaufener Wertzuwachs) zu versteuern. Bei der sogenannten Bagatellnutzung kann der Grundstücksteil im Privatvermögen verbleiben und muss nicht als Betriebsvermögen aktiviert werden. Die bisherigen Grenzen sind seit Jahren nicht angepasst worden: Gerade in Ballungsräumen (Großstätten) war diese Grenze regelmäßig überschritten – bereits ein kleines Arbeitszimmer in einer Eigentumswohnung in Frankfurt oder München konnte zur ungewollten Steuerkonsequenzen führen.
Anwendung: Nach § 84 Abs. 1d Satz 1 EStDV ist § 8 Satz 1 EStDV in allen offenen Fällen anzuwenden. § 8 Satz 2 EStDV ist nach § 84 Abs. 1d Satz 2 EStDV erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Wichtig! Nach der Neufassung muss ein betrieblich genutzter Grundstücksteil nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn er maximal 30 m² groß ist oder einen Wert von höchstens 40.000 € hat. Es müssen also nicht beide Bedingungen kumulativ erfüllt sein.
Praxis-Beispiel:
1. Ein 25 m² großes Arbeitszimmer in einer hochwertigen Eigentumswohnung in München hat einen anteiligen Wert von 60.000 €. Nach alter Rechtslage gehört der Grundstücksteil zwingend zum Betriebsvermögen. Nach neuer Rechtslage verbleibt er dank der 30 m²-Grenze im Privatvermögen.
2. Ein größeres Homeoffice mit 40 m² in einfacherer Lage hat einen Wert von lediglich 35.000 €. Dieser Grundstücksteil bleibt begünstigt, weil die Wertgrenze von 40.000 € wird nicht überschritten.
Bewertung des betrieblich genutzten Grundstücksteils
Maßgebend Ist der gemeine Wert des betrieblich genutzten Teils (= Objektiver Verkehrswert gem. (§ 9 BewG). Eine bloße Flächenanteilsberechnung am Gesamtwert reicht nicht, wenn der betrieblich genutzte Teil aufwendiger ausgebaut ist als der Rest des Gebäudes (z.B. bei einem hochwertigen Büro in einem schlichten Einfamilienhaus). Hier muss der Wert differenziert ermittelt werden.
Vorsicht bei einem Wechsel vom Betriebs- zum Privatvermögen
Wer bisher knapp über der alten Grenze von 20.500 € lag, musste den Grundstücksteil als Betriebsvermögen behandeln. Unter den neuen Voraussetzungen kann ggf. ein Wechsel ins Privatvermögen möglich sein.
Konsequenz: Es erfolgt keine automatische Rückführung ins Privatvermögen. Der Grundstücksteil bleibt weiterhin Betriebsvermögen, solange keine ausdrückliche Entnahmehandlung vorgenommen wird. Ein formloser Wechsel (= Entnahme) aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen ist nicht möglich. Es liegt dann ein steuerpflichtiger Vorgang vor, wobei die Entnahme mit dem Teilwert anzusetzen ist, sodass sich die Gewinnauswirkung aus der Differenz zwischen Teilwert und Buchwert ergibt.
Hinweis: Bei einer späteren Betriebsaufgabe kann der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (bis zu 45.000 €) den Aufgabegewinn mindern, sofern der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag ist abschmelzend ausgestaltet und vermindert sich, soweit der Aufgabegewinn 136.000 € übersteigt. Zusätzlich kommt der ermäßigter Steuersatz in Betracht (= ein einmaliges Wahlrecht).
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof über die Zulässigkeit eines Investitionsabzugsbetrags entschieden. Streitpunkt war die Frage, welcher „Gewinnbegriff“ bei der Anwendung der Gewinngrenze von 200.000 € heranzuziehen ist.
Praxis-Beispiel:
Die Kläger argumentierten, dass ausschließlich der steuerliche Bilanzgewinn maßgebend sei, während das Finanzamt die Auffassung vertrat, dass auch außerbilanzielle Korrekturen, wie die Hinzurechnung der gezahlten Gewerbesteuer, einzubeziehen sind.
Der BFH hat entschieden, dass unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der steuerliche Gewinn im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG zu verstehen ist. Das bedeutet, dass auch außerbilanzielle Korrekturen, einschließlich der Hinzurechnung der Gewerbesteuer gemäß § 4 Abs. 5b EStG, bei der Prüfung der Gewinngrenze berücksichtigt werden müssen. Laut BFH wird diese Auslegung durch die Systematik und den Zweck der Vorschrift gestützt, die darauf abzielt, eine einheitliche und gerechte Anwendung der Förderung für kleine und mittlere Unternehmen sicherzustellen.
Der BFH hat also die Revision der Kläger zurückgewiesen, weil der steuerliche Gewinn des Unternehmens (einschließlich der genannten Hinzurechnungen) die Grenze von 200.000 € überschritten hat, sodass der Investitionsabzugsbetrag zu Recht versagt wurde.