Ein Familienheim kann im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Dass auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück steuerfrei ist, hat der BFH nunmehr entschieden. Als steuerbegünstigtes Grundstück ist die wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger beerbte seinen verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein durch den Vater vor seinem Tod selbstgenutztes Wohnhaus, das der Sohn nach dem Tod des Vaters bezog. Das Finanzamt hatte die Erbschaftsteuerbefreiung auf das Flurstück begrenzt, das mit dem Wohnhaus bebaut war. Zusammen mit dem Familienheim genutzte Garten- und Wegeflächen berücksichtigte das Finanzamt nicht. Dagegen wandte sich der Kläger.
Der BFH gab im Revisionsverfahren dem Kläger Recht. Der Begriff des „bebauten Grundstücks“ i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst alle Flächen, die das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes als wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuerfinanzamt feststellt. Das bedeutet, dass mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden – etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg – der Steuerbefreiung zu Grunde liegen können, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden. Diese Auslegung spiegelt die tatsächliche häusliche Nutzung wider, die das Finanzamt vor Ort gut beurteilen kann.
Wichtig! Erben müssen bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden sein. Denn im Erbschaftsteuerverfahren haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr.
Die Beförderung kranker und verletzter Personen mit speziell eingerichteten Fahrzeugen ist nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn eine echte medizinische Notwendigkeit vorliegt und die besondere Fahrzeugausstattung medizinisch indiziert ist (§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG). Die Steuerbefreiung greift nicht, wenn ein Spezialfahrzeug für Patienten eingesetzt wird, die auch mit einem regulären Fahrzeug hätten befördert werden können. Entscheidend ist eine ärztliche Bescheinigung, die belegt, dass eine Beförderung mit einem herkömmlichen Taxi oder Mietwagen nicht möglich ist.
Einheitliche Beförderungsleistung bei Hin- und Rückfahrt?
Bei Taxibeförderungen gilt bei Strecken bis 50 km der ermäßigte Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG). Ob die 50-km-Grenze auf die Gesamtstrecke oder auf jede Fahrt einzeln anzuwenden ist, hängt davon ab, ob Hin- und Rückfahrt als einheitliche Beförderungsleistung oder als zwei getrennte Leistungen zu werten sind.
Bei Taxifahrten eines Fahrgastes zum Bestimmungsort und zurück liegt nach BFH-Rechtsprechung regelmäßig eine getrennte Beförderungsleistung vor und zwar unabhängig davon, ob das Taxi vereinbarungsgemäß wartet oder für die Rückfahrt neu beauftragt wird. Bei Fahrten zum Krankenhaus gilt hingegen: Wartet der Fahrer vereinbarungsgemäß auf den Patienten, liegt eine einheitliche Leistung vor. Ähnlich hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zu Dialysefahrten entschieden (Urteil vom 25.9.2001, 2 K 137/99).
Mietwagen sind grundsätzlich nicht begünstigt. Eine Ausnahme gilt bei Krankenfahrten, wenn diese auf Sondervereinbarungen mit Krankenkassen beruhen, die inhaltlich gleichartig zu den für Taxiunternehmer geltenden Vereinbarungen sind und beide Unternehmer im selben räumlichen Geltungsbereich tätig sind. Die Finanzverwaltung unterstellt die Gleichartigkeit aus Vereinfachungsgründen, wenn ein Nachweis praktisch nicht möglich ist.
Liegt nur eine Sondervereinbarung speziell für Mietwagenunternehmer vor, muss der Unternehmer nachweisen, dass im selben Gebiet eine inhaltsgleiche Vereinbarung für Taxiunternehmer existiert. Fehlt eine solche Vergleichsvereinbarung, unterliegt die Fahrt dem Regelsteuersatz.
Das Bundesfinanzministerium hat einen neuen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts veröffentlicht. Der Entwurf setzt unter anderem die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung einer Kassenpflicht ab einem Jahresumsatz von 100.000 € (ab dem 1.1.2027) sowie die Abschaffung der bisherigen papierhaften Belegausgabepflicht (zum 1.1.2028) um. Stattdessen soll künftig eine verpflichtende elektronische Belegbereitstellung eingeführt werden. Darüber hinaus sieht der Entwurf weitere Maßnahmen vor, mit denen Steuerhinterziehung und Manipulationen an elektronischen Aufzeichnungssystemen erschwert und die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung ausgeweitet werden sollen.
Derzeit gibt es rund 2,2 Mio. Registrierkassen und 114.000 offene Ladenkassen. Mit der geplanten Kassenpflicht müssen künftig grundsätzlich alle relevanten Geschäftsvorfälle über ein elektronisches Aufzeichnungssystem erfasst werden. Dieses muss insbesondere den Anforderungen des § 146a Abs. 1 AO entsprechen, durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein und Aufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) erzeugen können. Die Regelungen betreffen dabei nicht nur Barzahlungen: Auch Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarte sollen über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden.
Die Belegausgabepflicht in Papier soll vollständig zum 1.1.2028 abgeschafft werden. Stattdessen soll eine Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden. Darüber hinaus enthält der Entwurf weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Durch die Ausweitung der selbständigen Ermittlungskompetenz von Finanzbehörden bei Sachverhalten im Zusammenhang der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen betroffen sind, sollen Schnittstellen zwischen Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften reduziert und Verfahren effizienter geführt werden können.
Belegbereitstellungspflicht statt Belegausgabepflicht (§ 146a AO)
Anstelle einer Belegausgabepflicht in Papier soll eine verpflichtende elektronische Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden. Der Beleg muss in einem standardisierten Datenformat zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich des Bereitstellungsweges besteht Technologieoffenheit. Es bestehen keine technischen Vorgaben, wie der Beleg zur Entgegennahme bereitgestellt oder übermittelt werden muss. Es ist z. B. zulässig, wenn der Kunde unmittelbar über eine Bildschirmanzeige (z. B. in Form eines QR-Codes) den elektronischen Beleg entgegennehmen kann. Eine Übermittlung kann beispielsweise auch als Download-Link, per Near-Field-Communication (NFC), per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto erfolgen.
Mit der verpflichtenden elektronischen Belegbereitstellung entsteht für den am Geschäftsvorfall Beteiligten weiterhin keine Pflicht zur Entgegennahme des elektronischen Belegs. Der Anspruch des Kunden auf eine Quittung in Papierform nach § 368 BGB bleibt weiterhin bestehen.
Dies soll ab dem 1.1.2028 gelten.
Ausnahmen von der Kassenpflicht
Durch eine Verordnung sollen Ausnahmen für bestimmte Bereiche geregelt werden. Daneben können in der Verordnung Mitteilungspflichten für den Beginn und Wegfall von Ausnahmen festgelegt werden. Mit einem Rechtsgrundverweis auf die Erleichterungsvorschrift des § 148 AO sollen außerdem weitere Ausnahmen bei unbilliger Härte im Einzelfall ermöglicht werden. Ein Fall der Befreiungsmöglichkeit kann etwa vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger durch das Vorliegen von Einnahmen aus verschiedenen Tätigkeiten die Umsatzgrenze überschreitet. Eine Befreiung ist zudem denkbar, wenn die Umsatzgrenze nur aufgrund eines einmaligen Ereignisses überschritten wird.
Der Referentenentwurf (Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht) des Bundesfinanzministeriums sieht neben den geplanten Regelungen zur Kassenpflicht weitere Änderungen zur Digitalisierung und Modernisierung des Steuerrechts vor. Betroffen sind unter anderem die steuerlichen Vorgaben für Wegstreckenzähler bei Taxis, Mietwagen und Fahrzeugen im gebündelten Bedarfsverkehr. Darüber hinaus sollen die Aufbewahrung und Digitalisierung von Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen erleichtert werden.
Wegstreckenzähler: In diesem Gesetz soll auch der Einsatz eines Wegstreckenzählers (146c AO) neu geregelt werden.
Durch einen neuen § 146c AO wird eine steuerliche Pflicht zum Einsatz eines Wegstreckenzählers mit einer digitalen Schnittstelle zur Anbindung einer TSE geschaffen. Dadurch werden Taxis und Mietwagen gleichbehandelt. Daneben wird eine solche Einrichtung auch für Fahrzeuge Pflicht, die im gebündelten Bedarfsverkehr verwendet werden und nicht schon mit einem Taxameter ausgestattet sind.
Diese Regelung soll ab dem 1.1.2029 gelten.
Digitalisierung von Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen (§ 147 Abs. 2 AO)
Es soll zukünftig ermöglicht werden, Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen zu digitalisieren und damit nicht mehr papierhaft aufbewahren zu müssen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Wiedergabe oder die Daten, wenn sie lesbar gemacht werden können, bildlich übereinstimmen. Auch müssen sie während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
Diese Regelung soll für alle Unterlagen gelten, deren Aufbewahrungsfrist am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals noch nicht abgelaufen ist.
Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfen sind zwei unterschiedliche Zahlungen an Arbeitnehmer, die auch unterschiedlich zu behandeln sind. Bei der Zahlung von
- Urlaubsgeld handelt es sich um Arbeitslohn, der unabhängig von seiner Höhe dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung unterliegt.
- Erholungsbeihilfen können bis zu einem Höchstbetrag mit 25% pauschal versteuert werden und bleiben insoweit beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Erholungsbeihilfen sind freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Erholungskosten seines Arbeitnehmers. Sachleistungen sind ebenfalls möglich. Wie der Beschäftigte seinen Urlaub verbringt, spielt keine Rolle. Jeder Mitarbeiter kann eine Erholungsbeihilfe erhalten, die pro Jahr maximal
- 156 € für den Arbeitnehmer,
- 104 € für den Ehe-/Lebenspartner und
- 52 € für jedes Kind
betragen darf. Jeder Arbeitnehmer kann die Erholungsbeihilfe vom Arbeitgeber erhalten, unabhängig davon, ob er Festangestellter, Teilzeitmitarbeiter, Werkstudent oder Minijobber ist.
Lohnsteuerpauschalierung: Erholungsbeihilfen, die steuerpflichtig sind, können pauschal mit 25% versteuert werden, wenn die Freigrenzen im Kalenderjahr nicht überschritten werden. Übersteigt die Erholungsbeihilfe die Grenzbeträge, ist eine Pauschalbesteuerung nicht möglich. In diesem Fall wird die Lohnsteuer ebenso wie beim normalen Arbeitslohn einbehalten, sodass die Erholungsbeihilfen dann auch in voller Höhe beitragspflichtig in der Sozialversicherung sind.
Nachweispflichten: Die Pauschalierung ist auch möglich, wenn der Arbeitnehmer keine Urlaubsreise durchführt, sondern seinen Urlaub zu Hause verbringt. Die zweckentsprechende Verwendung der Erholungsbeihilfe gilt als erfüllt, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Gewährung der Erholungsbeihilfe und dem Urlaub des Arbeitnehmers besteht.
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden. Die Erholungsbeihilfen müssen für die Erholung dieser Personen bestimmt sein und verwendet werden. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Erholungsbeihilfe im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers gewährt wird.
Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung der Beihilfe und der Erholungsmaßnahme des Arbeitnehmers kann im Allgemeinen dann angenommen werden, wenn die Erholungsmaßnahme (z. B. der Erholungsurlaub) innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung der Beihilfe beendet bzw. begonnen oder aber innerhalb dieses Zeitraumes eine Anzahlung auf eine bereits fest vereinbarte Erholungsmaßnahme (z. B. Buchung einer Erholungsreise) nachgewiesen wird. In den Fällen, in denen dieser zeitliche Zusammenhang gewahrt ist, kann von einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitnehmers über die zweckgebundene Verwendung der Beihilfe abgesehen werden. Liegt kein zeitlicher Zusammenhang vor, ist eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers über die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfe erforderlich.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.10.2013 – V R 31/12) ist ein Unternehmer, der der Sollbesteuerung unterliegt, bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG wegen Uneinbringlichkeit berechtigt, soweit er seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann.
Bankbürgschaft: Soweit der Unternehmer jedoch eine vollständige Entgeltzahlung bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung beanspruchen kann, weil er die Gewährleistungsansprüche seiner Leistungsempfänger
- durch eine Bankbürgschaft gesichert hat oder
- ihm die Gestellung eine derartige Bürgschaft möglich war,
liegt hingegen keine Uneinbringlichkeit vor. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für eine Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit nachzuweisen.
Nachweispflicht: Aus den Nachweisen muss sich leicht und einwandfrei ergeben, dass für jeden abgeschlossenen Vertrag konkrete, im Einzelnen vom Unternehmer begehrte Gewährleistungsbürgschaften beantragt und abgelehnt wurden.
Fazit: Soweit der Unternehmer unter den vorgenannten Voraussetzungen die Entgeltansprüche zulässig als uneinbringlich behandelt, hat der Leistungsempfänger die Vorsteuer aus den jeweiligen Leistungsbezügen entsprechend zu berichtigen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, dem Leistungsempfänger die Behandlung seiner Ansprüche mitzuteilen. Das Finanzamt des Unternehmers ist jedoch berechtigt, das Finanzamt des Leistungsempfängers auf die Behandlung der offenen Entgeltansprüche als uneinbringlich hinzuweisen (Abschn. 17.1 Abs. 5 Sätze 9 und 10 UStAE).
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der Unternehmer den Steuerbetrag in seiner Rechnung berichtigen. Konsequenz ist, dass ebenfalls der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen ist. Das gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird.
Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist.
Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
Dies gilt sinngemäß, wenn
- das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
- für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet wurde, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
- eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist;
- der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 UStG führt;
- Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z. B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
Bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern kostenlos Firmenfitness-Programme an, ist zu prüfen, ob es sich um einen steuerfreien oder steuerpflichtigen geldwerten Vorteil handelt. Das Bayerische Landesamts für Steuern (BayLfSt) erläutert, ob und in welchem Umfang eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG möglich ist.
Firmenfitness-Programme ermöglichen es Arbeitnehmern, über ihre Arbeitgeber Zugang zu Sport- und Gesundheitsangeboten zu erhalten. Die Programme umfassen häufig auch Online-Präventionskurse, etwa zu den Themen Bewegung, Ernährung oder Stressmanagement. Für diese Präventionsangebote beantragen Arbeitgeber teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG. Allerdings gibt es oft keine Aufzeichnungen darüber, welche Mitarbeitenden tatsächlich an den Kursen teilnehmen, und Teilnahmebescheinigungen werden nicht ausgestellt.
Geldwerter Vorteil durch Firmenfitness: Die Nutzung eines Firmenfitness-Angebots ist grundsätzlich als geldwerter Vorteil anzusehen, sodass es sich um Arbeitslohn handelt. Der Wert dieses Vorteils richtet sich nach dem üblichen Endpreis für vergleichbare Angebote auf dem freien Markt. Gibt es jedoch keine vergleichbaren Angebote für Privatpersonen, weil der Anbieter dem Arbeitgeber günstige Firmenmitgliedschaften anbietet, kann kein üblicher Marktpreis ermittelt werden. In solchen Fällen ist der Sachbezug anhand der tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers zu bewerten (einschließlich Nebenkosten und Umsatzsteuer).
Die Aufteilung der Kosten soll wie folgt erfolgen:
- Kosten, die direkt zugeordnet werden können werden den jeweiligen Arbeitnehmern zugerechnet, wie z. B. eine individuelle Mitgliedsgebühr
- Kosten, die nicht direkt zugeordnet werden können (wie z. B. pauschale Gebühren) werden gleichmäßig auf alle registrierten Arbeitnehmer verteilt
- unabhängige Kosten (z. B. allgemeine Verwaltungsgebühren) werden auf alle Arbeitnehmer verteilt.
Einen geldwerten Vorteil erhalten nur die Arbeitnehmer, die sich tatsächlich für das Programm registriert haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie das Angebot anschließend nutzen.
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG: Präventionsangebote
Nach § 3 Nr. 34 EStG sind zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung bis zu einem Betrag von 600 € im Jahr steuerfrei, wenn diese den Qualitätsanforderungen gemäß §§ 20 und 20b SGB V genügen. Allgemeine Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios oder Sportvereine fallen nicht unter diese Regelung.
Online-Präventionskurse: Eine Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn die Teilnahme nachgewiesen werden kann, z. B. durch Teilnahmebescheinigungen oder Zertifikate. Ohne solche Nachweise kann die Steuerbefreiung nicht gewährt werden.
Hinweis: Der steuerfreie Grenzwert für Sachbezüge bis 50 € im Monat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG kann auch bei Firmenfitness-Angeboten angewendet werden.
Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, weil die weniger als ein Jahr dauert.
Praxis-Beispiel:
Die 21 Jahre alte Tochter des Klägers absolvierte nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Ausbildung als Rettungssanitäter. Im Anschluss daran nahm sie eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf, weil sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung noch nicht beginnen konnte. Die Familienkasse gewährte das Kindergeld ab September 2023 im Hinblick auf die Ausbildung der Tochter zur Notfallsanitäterin, versagte es aber für die Monate Juni bis August 2023. Der hiergegen erhobenen Klage des Vaters gab das Finanzgericht statt.
Rettungssanitäter werden beim qualifizierten Krankentransport als Fahrer sowie in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Notarzt- oder Rettungswagens eingesetzt, um den Notarzt oder Notfallsanitäter zu unterstützen. Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit 520 Stunden vergleichsweise kurz. Ihr erfolgreicher Abschluss hindert nicht die Zahlung von Kindergeld, selbst wenn das volljährige, berücksichtigungsfähige Kind anschließend als Rettungssanitäter einer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfassenden Erwerbstätigkeit nachgeht.
Die Rechtslage hat sich infolge der Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geändert. Zuvor galt für die Berücksichtigung eine Einkünfte- und Bezügegrenze (sogenannter Jahresgrenzbetrag). Seither bleibt ein Kind, das seiner Erstausbildung oder seinem Erststudium ernsthaft nachgeht, unabhängig vom Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit beim Kindergeld berücksichtigungsfähig. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind dagegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts – entgegen der Auffassung der Familienkasse – bestätigt. Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. In den drei Streitmonaten fehlte es bei der Tochter noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, da die Rettungssanitäter-Ausbildung nicht als erstmalige Berufsausbildung anzusehen ist. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht. Anders wäre die Situation bei einer Notfallsanitäter-Ausbildung, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre dauert.
Das Finanzgericht Hamburg hat im entschiedenen Fall festgestellt, dass die tatsächliche Nutzungsdauer der betroffenen Wohnungen kürzer ist als die gesetzlich standardisierte Dauer von 50 Jahren. Das führte dazu, dass die Eigentümer eine höhere Abschreibung in Anspruch nehmen können. Ausschlaggebend war ein Sachverständigengutachten, das die verkürzte Nutzungsdauer belegte. Dieses Gutachten basierte auf der Methodik der ImmoWertV 2021. Hierbei handelt es sich um eine allgemein anerkannten Schätzungsmethode, bei der sowohl technische als auch wirtschaftliche Faktoren berücksichtigt werden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass diese Methodik angemessen ist und sorgfältig angewendet wurde.
Praxis-Beispiel:
Ein wesentlicher Streitpunkt war, dass für zwei Wohnungen im selben Gebäude unterschiedliche Restnutzungsdauern geltend gemacht wurden, was auf unterschiedliche Renovierungsmaßnahmen in den jeweiligen Einheiten zurückzuführen war. Das Finanzamt lehnte es ab, bei der Abschreibung unterschiedliche Nutzungsdauern zugrunde zu legen.
Das Finanzgericht entschied, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist und dass eine einheitliche Behandlung aller Wohnungen aufgrund ihrer Lage im selben Gebäude die individuellen Gegebenheiten der einzelnen Einheiten nichtzutreffend wiedergegeben hätten. Es können nur bereits durchgeführte Renovierungsmaßnahmen bei der Ermittlung der Nutzungsdauer berücksichtigt werden, nicht jedoch Annahmen über mögliche zukünftige Maßnahmen.
Das Gericht wies auch die Argumente der Finanzverwaltung zurück, insbesondere in Bezug auf die vermeintliche Konsistenz wirtschaftlicher Mieterwartungen und die Auswirkungen des Denkmalschutzes. Ausschlaggebend ist eine sachverständige und objektspezifische Untersuchung jeder Wohnung. Fazit: Die Methodik der ImmoWertV ist somit eine gängige und zuverlässige Grundlage für steuerliche Schätzungen zur verkürzten Nutzungsdauer.