Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die „Rückgängigmachung“ eines Erwerbsvorgangs nach dem Grunderwerbsteuergesetz (§ 16 Abs. 1 Nr. 1) nur dann möglich ist, wenn der gesamte Kaufvertrag vollständig und zivilrechtlich wirksam aufgehoben wird. Das ist nicht der Fall, wenn lediglich einer der beiden Käufer aus dem Vertrag ausgeschieden ist, während der andere Käufer das gesamte Eigentum übernommen hat.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte kauften mit notariellem Vertrag vom 2.4.2020 zu je ½ ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus und Garagen bebaut war. Die Vertragsparteien erklärten die Auflassung und vereinbarten, dass der Kaufpreis in Höhe von 310.000 € nicht vor dem 1.7.2021 fällig werden sollte. Am 8.4.2020 wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin ist aus dem Kaufvertrag ausgestiegen, indem Ihr Anteil vom damaligen Lebensgefährten übernommen wurde. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich um eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags handelt, sodass der an sie gerichtete Grunderwerbsteuerbescheid aufzuheben sei. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass der Ausstieg eines Käufers aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung nicht als vollständige Rückgängigmachung des Kaufvertrags angesehen werden kann, der eine Aufhebung der Grunderwerbsteuer rechtfertigt.
Bei der Klage ging es somit um die Frage, ob der „Ausstieg“ eines Käufers aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung als vollständige Rückgängigmachung des Kaufvertrags angesehen werden kann. Der BFH hat klargestellt, dass beim gemeinsamen Erwerb eines Grundstücks beide Käufer einen unteilbaren Anspruch auf die Eigentumsübertragung erwerben, der nur in seiner Gesamtheit aufgehoben werden kann. Die Tatsache, dass ein Käufer durch den anderen ersetzt wird, ändert nichts an der fortbestehenden Verpflichtung aus dem ursprünglichen Anspruch auf Übereignung.
Der BFH hat deshalb die anderslautende vorherige Entscheidung des Finanzgerichts Köln aufgehoben und die Steuerfestsetzung des Finanzamts bestätigt. Fazit: Das bloße Ausscheiden eines einzelnen Käufers ist keine Grundlage für die Aufhebung der Steuerfestsetzung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Die Klägerin ist somit verpflichtet, die zuvor festgesetzte Grunderwerbsteuer zu zahlen.
Das Bundesfinanzministerium hat in Abstimmung mit den Finanzbehörden der Länder das Vordruckmuster „USt 7 A“ zur „Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung überarbeitet und neu bekanntgegeben. Daraus ergibt sich Folgendes:
Sonderprüfungen sind abgabenrechtlich wie reguläre Außenprüfungen einzuordnen. Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist somit bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind. Die Betriebsprüfungsordnung (BPO) ist eine Verwaltungsvorschrift für Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des Bundesamtes für Finanzen. Für besondere Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des Bundesamtes für Finanzen (z. B. Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuer-Sonderprüfung) sind die Regelungen der Betriebsprüfungsordnung sinngemäß anzuwenden.
Durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung soll erreicht werden, dass steuerpflichtige Leistungen sachlich und zeitlich zutreffend besteuert, Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen und keine Vorsteuerbeträge unberechtigt abgezogen oder vergütet werden. Die Prüfung soll sich in der Regel auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Das lässt sich bereits aus den Aufzählungen im Vordruck für die Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erkennen. Hier werden folgende Besteuerungsverfahren einzeln aufgeführt:
- One-Stop-Shop (OSS) EU-Regelung nach § 18j UStG
- One-Stop-Shop (OSS) Nicht-EU-Regelung § 18i UStG
- Import- One-Stop-Shop (IOSS) nach § 18k UStG
Nach dem Vordruck der Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kann die Prüfung auch auf einzelne Bereiche beschränkt werden, wie z. B. auf
- steuerpflichtige/steuerfreie Umsätze
- Vorsteuerabzug
- Umsätze zum ermäßigten Steuersatz
- Höhe der Bemessungsgrundlagen
- Umsätze in besonderen Besteuerungsverfahren von anderen Mitgliedsstaaten
Weitere Gründe für eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung können folgende Punkte sein:
- Vorsteuerabzug, Vorsteuerberichtigungen
- Neugründung von Unternehmen/Firmenmantelkauf
- Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen für Umsätze mit/ohne Vorsteuerabzug
- Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs
- Berechtigung zur Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes
- zeitgerechte Besteuerung der Umsätze (Soll- und Ist-Besteuerung)
- Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
- Juristische Personen, z. B. Vereine
Bei Unternehmensneugründungen wird im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vor allem untersucht, welche Tätigkeit vorliegt, seit wann sie ausgeübt wird, in welchem Umfang Vorsteuern aus Investitionen entstanden sind, ob Anschaffungen getätigt wurden, die gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung nach sich ziehen, und ob Vorsteuern aufgeteilt werden müssen. In Fällen der Unternehmensaufgabe wird z. B. geprüft, ob eine (nichtsteuerbare) Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, wie das Anlagevermögen verwendet wurde, ob es hier z. B. zu Privatentnahmen gekommen ist und wann die unternehmerische Tätigkeit eingestellt wurde.
Zeitgerechte Versteuerung bei Soll- und Ist-Besteuerung, Vorsteuerpauschalierung, Pauschalierung für Land- und Forstwirte: Bei der Ist-Versteuerung ist von Bedeutung, ob zutreffend nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet wird, ob Teilleistungen zu versteuern sind, ob in den Fällen der Soll-Versteuerung die Besteuerung an den Zeitpunkt des Umsatzes anknüpft ist oder ob erst im Zeitpunkt des Zahlungseingangs versteuert wird, ob Anzahlungen richtig versteuert werden, ob mit dem richtigen Steuersatz abgerechnet wurde und ob sich wesentliche Abweichungen bei den Vorsteuern und den Ausgangssteuern zwischen den einzelnen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahreserklärung ergeben.
Bei Personengesellschaften konzentrieren sich die Prüfer darauf, ob zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft Rechtsbeziehungen bestehen, seit wann einzelne Gesellschafter gegebenenfalls auch unternehmerisch tätig sind und welchen Umfang diese Tätigkeiten haben.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht zu aktivieren ist, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hatte einer GmbH Grundstücke vermietet, auf denen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruktur befand. Aus dem Rahmenmietvertrag ergab sich unter bestimmten Umständen die Verpflichtung der GmbH, diese Infrastruktur bei Vertragsende rückzubauen oder einen bestimmten Betrag für die Rückbaukosten an die Klägerin zu erstatten. Es stand der GmbH als Eigentümerin der Infrastruktur jedoch frei, zu einem von ihr gewählten Zeitpunkt vor Vertragsende diese auf eigene Kosten rückzubauen. Für die Rückbauverpflichtungen hatte die GmbH in ihren Bilanzen Rückstellungen gebildet. Das Finanzamt war der Ansicht, die Klägerin habe in Höhe der bei der GmbH passivierten Beträge Forderungen gewinnerhöhend zu aktivieren.
Das Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht bereits in den Streitjahren zu aktivieren, weil die Entstehung der Ansprüche an den Bilanzstichtagen keineswegs gewiss gewesen sei. Es fehle an einer quasi sicheren, hinreichend konkretisierten und damit realisierten Forderung. Das Finanzamt legte Revision ein.
Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Da die vertraglichen Rückbauregelungen lediglich bei Vorhandensein von Infrastruktur im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung überhaupt anwendbar sind, war die Entstehung der Forderungen zum Bilanzstichtag keineswegs sicher. Eine Aktivierung scheidet deshalb aus.
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Das gilt teilweise auch dann, wenn der Unternehmer die Leistungen für seinen privaten Bereich bezieht. Aus diesem Grund ist die Abgrenzung der Leistungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, zu anderen Leistungen besonders wichtig.
Konsequenz ist, dass der leistende Unternehmer Nettorechnungen ausstellen muss und in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hinweisen muss. Der Leistungsempfänger, der die Umsatzsteuer schuldet, muss die Umsatzsteuer selbst berechnen und auf das Konto "Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19%" buchen. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, verwendet er als Gegenkonto das Konto "Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19%".
Praxis-Beispiel:
Der Inhaber einer Gebäudereinigungsfirma beauftragt einen Subunternehmer, die Reinigung von 10 Neubauten zu übernehmen. Der Subunternehmer stellt ihm für die Reinigung einen Betrag von 3.000 € (ohne Umsatzsteuer) in Rechnung. Der Inhaber der Gebäudereinigungsfirma überweist den Betrag von 3.000 € und berechnet die Umsatzsteuer mit 3.000 € x 19% = 570 €, die er gleichzeitig wieder als Vorsteuer abziehen darf. Der Subunternehmer darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Die Gebäudereinigungsfirma überweist dem Subunternehmer deshalb den in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrag.
Grundsätzlich gilt, dass der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, Schuldner der Umsatzsteuer ist. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, und zwar dann, wenn der Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG Schuldner der Umsatzsteuer wird. Er ist dann verpflichtet, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft ist kein Wahlrecht! Ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, dann schuldet nur er die Umsatzsteuer und nicht der leistende Unternehmer. Der leistende Unternehmer darf daher beim Wechsel der Schuldnerschaft in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Weist er sie trotzdem aus, handelt es sich um einen unberechtigten Ausweis der Umsatzsteuer. Diese unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer muss er zusätzlich zahlen, solange er seine Rechnung nicht berichtigt.
Fälle, in denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht: Die Fälle, bei denen die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, sind in § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 11 UStG abschließend aufgeführt. Es besteht kein Wahlrecht, sodass die Umsatzsteuerschuld zwingend auf den Leistungsempfänger übergeht. Der Leistungsempfänger ermittelt die Umsatzsteuer und kann, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und den Umsatz für sein Unternehmen bezieht, diesen Betrag gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen. Auch wenn sich Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug gegenseitig aufheben, ist es erforderlich, den gesamten Vorgang zu buchen. Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer auch bei Vorliegen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat die Rückforderung von Kindergeld in Fällen abgelehnt, in denen nachträglich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutschland vorrangig Familienleistungen zu zahlen hat. Der Anspruch auf Familienleistungen ist nicht nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Ausland zustehenden Familienleistungen dort weder beantragt noch bezogen hat. Das gilt insbesondere dann, wenn bei unterbliebener Antragstellung im vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Staat nicht (mehr) möglich ist.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger lebte mit seiner Familie (Ehefrau und drei Kindern) durchgehend in Deutschland. Seit 2006 ist er in Dänemark erwerbstätig. Seine Ehefrau war als Hausfrau nicht erwerbstätig. Kindergeldanträge für seine beiden erstgeborenen Kinder gingen bei der Familienkasse noch vor der Erwerbstätigkeit in Dänemark ein. In Dänemark wurden von dem Kläger zu keiner Zeit Familienleistungen beantragt. Den Kindergeldantrag für sein drittgeborenes Kind stellte der Kläger im Jahr 2014 und die im Antrag zu beantwortende Frage, ob der Kläger außerhalb Deutschlands als Arbeitnehmer tätig sei, wurde dort verneint. Im Rahmen eines erneuten Kindergeldantrages im Jahr 2021 wurde diese Frage dann mit "JA" beantwortet.
Die Familienkasse änderte daraufhin die Festsetzung des Kindergeldes, indem sie Kindergeld nur noch in Höhe des Unterschiedsbetrages zu den in Dänemark zustehenden Leistungen gewährte und zugleich das zu viel gezahlte Kindergeld in nicht unerheblicher Höhe von dem Kläger zurückforderte. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung des Kindergeldes unstreitig erfüllt sind. Zwar ist der Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 eröffnet und Dänemark vorrangig für die Gewährung von Kindergeld zuständig. Die Familienkasse ist aber aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 25.4.2024 (C-36/23) daran gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger aufzuheben und Kindergeld zurückzufordern, weil Dänemark in der Vergangenheit tatsächlich keine Familienleistungen festgesetzt und ausgezahlt hatte und dies gemäß eines Auskunftsersuchens nach Dänemark auch nicht mehr erfolgen würde.
Der Umstand, dass der Kläger zunächst nicht mitgeteilt hatte, dass er ab 2006 in Dänemark tätig ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der EuGH hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die Abhilfe für eine Verletzung der Informationspflicht nicht in der Rückforderung der Leistung gemäß Art. 68 der VO 883/2004 besteht, sondern in der Anwendung angemessener Maßnahmen des nationalen Rechts. Das Finanzgericht versteht den EuGH dahingehend, dass eine Mitwirkungspflichtverletzung allein nicht ausreicht, um eine Rückforderung nach nationalem Recht zu gestatten. Erst wenn tatsächlich ausländische Zahlungen geleistet wurden, kann dieser Umstand zu Rückforderungen fühtren.
Hinweis: Gegen diese Urteile wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: III R 51/25 und III R 52/25).
Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt die Anzahl der Familienheimfahrten bei einer doppelter Haushaltsführung ausnahmsweise schätzen darf. Im Streitfall wurden Familienheimfahrten entgegen den zuvor gemachten Angaben mit einer Mitfahrgelegenheiten durchgeführt und bar bezahlt, weshalb die Nachweise nicht vorlagen.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger hat bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht, dass er im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung 43 Familienheimfahrten zu je 396 Entfernungskilometern mit der Bahn durchgeführt habe. Belege über die durchgeführten Zugfahrten konnte er nicht vorlegen. Das Finanzamt ließ daher die Familienheimfahrten bei der Durchführung der Veranlagung unberücksichtigt. Nach erfolglosem Einspruch erhob er Klage und machte geltend, die Familienheimfahrten in Wahrheit nicht mit dem Zug durchgeführt zu haben, sondern Mitfahrgelegenheiten genutzt zu haben, die er in einer App gebucht habe. Hierzu konnte er keine Belege vorlegen, da die Fahrer jeweils bar entlohnt worden seien. Die ursprünglichen Angaben waren also wahrheitswidrig.
Das Finanzgericht sieht die Voraussetzungen für eine Schätzung als erfüllt.
Die Klage hatte Erfolg, weil das Finanzamt die Familienheimfahrten vollständig unberücksichtigt gelassen hatte. Aufgrund des neuen Umstands, dass die Kosten für Familienheimfahrten aufgrund von Barzahlungen belegmäßig nicht nachweisbar sind, war das Finanzgericht der Auffassung, dass die Familienheimfahrten im Schätzwege zu berücksichtigen sind.
Da Nachweise nicht vorgelegt werden konnten, sah das Finanzgericht die Voraussetzungen für die Schätzung von Werbungskosten nach § 162 AO als erfüllt an. Dass sich die Buchung der Mitfahrgelegenheiten in einer App mehr als ein Jahr später nicht mehr belegen lässt, hielt das Finanzgericht für nachvollziehbar. Entsprechend schätzte es zwei Familienheimfahrten pro Monat für 10 Monate (wegen Urlaub und arbeitsfreier Tage).
Dem Steuerpflichtigen war vorzuwerfen, dass er keine Beweisvorsorge betrieben hat (z. B. durch das Fertigen von Screenshots im Rahmen der Buchung der Mitfahrgelegenheiten). Bei der Schätzung nach § 162 Abs. 1 AO war deshalb zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nicht besser stehen soll als ein Steuerpflichtiger, der ordnungsgemäß Belege für seine Werbungskosten vorhält. Das Finanzgericht berücksichtigte deshalb die geltend gemachte Anzahl der Familienheimfahrten nur im reduzierten Umfang.
Grundsätzlich gilt, dass der Steuerpflichtige die Feststellungslast trägt, wenn er steuermindernden Umständen wie Fahrtkosten für Familienheimfahrten gelend macht. Dem Steuerpflichtigen obliegt die Feststellungslast, das heißt er muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Aufwand auch tatsächlich entstanden ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, die geltend gemachten Aufwendungen nicht anzuerkennen.
Im Streitfall ergab sich durch die im Finanzgerichts-Verfahren widerrufene Aussage, die Fahrten mit der Bahn durchgeführt zu haben, insoweit eine andere Situation, als der neue Vortrag, die Fahrten als Mitfahrer gegen Barentlohnung durchgeführt zu haben, für das Finanzgericht zumindest glaubhaft erschien.
Eine Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist vorzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut entweder in seiner Substanz oder zumindest in seiner Nutzung beeinträchtigt ist. Das ist der Fall, wenn ein von außen kommendes Ereignis unmittelbar (körperlich) auf das Wirtschaftsgut einwirkt. Eine außergewöhnliche technische Abnutzung liegt somit z. B. bei einem Brandschaden vor.
Praxis-Beispiel:
Durch einen Brand wird eine betriebliche Lagerhalle vernichtet. Die Lagerhalle gehört zum Anlagevermögen des Unternehmers und ist in seinem Anlageverzeichnis mit einem Buchwert von 100.000 € ausgewiesen. Die Versicherung zahlt eine Entschädigung von 150.000 €. Es werden somit stille Reserven von 50.000 € aufgedeckt, die steuerneutral in eine Rücklage eingestellt werden können.
Stille Reserven dürfen nur auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Das neue Wirtschaftsgut muss also wirtschaftlich dieselbe oder eine entsprechende Aufgabe erfüllen, wie das ausgeschiedene Wirtschaftsgut.
Praxis-Beispiel:
Bei einem Pkw liegt ein nicht vorhersehbares, außergewöhnliches Ereignis wirtschaftlicher oder technischer Art dann vor, wenn eine erhebliche Nutzungseinschränkung aufgrund von
- Mängeln am Material,
- Schäden durch Naturereignisse (Blitzschlag, Hochwasser o. ä.),
- Schäden durch Unfall besteht.
Wichtig! Ausschließlich die lineare Abschreibung berechtigt – parallel zur laufenden Abschreibung – zum Ansatz der außergewöhnlichen Abschreibung. Erfolgt regelmäßig der Ansatz der degressiven Abschreibung, ist zunächst zur linearen Abschreibung überzugehen, um die außergewöhnliche Abschreibung in Anspruch nehmen zu können.
Abgrenzung der außergewöhnlichen Abschreibung zur Teilwertabschreibung
Die Abschreibung für außergewöhnliche Abschreibung ist abzugrenzen von der Teilwertabschreibung. Eine Teilwertabschreibung ist – entgegen der außergewöhnlichen Abschreibung – bereits bei einer dauerhaften Wertänderung durchführbar. Anders als die Teilwertabschreibung kann die Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bei jeder Einkunftsart angewendet werden, wenn die Absicht besteht, Einkünfte zu erzielen. Wirtschaftsgüter werden planmäßig, z.B. linear, über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Diesem Ziel dient auch die Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, die allerdings nur dann anzuwenden ist, wenn die bisherige Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht mehr vertretbar erscheint, weil ein Teil verbraucht ist oder sich als Fehlschlag erweist. Die Abnutzung muss außergewöhnlich sein, das heißt, sie muss über den gewöhnlichen Wertverzehr hinausgehen.
Zeitpunkt der außergewöhnlichen Abschreibung: Jahr des Schadenseintritts oder der Entdeckung: Die Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist grundsätzlich im Jahr des Schadenseintritts, spätestens jedoch im Jahr der Entdeckung des Schadens, vorzunehmen. Dies gilt unabhängig von eventuellen Ersatzansprüchen gegenüber einer Versicherung. Eine Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung setzt voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist oder das Wirtschaftsgut eine Substanzeinbuße (= technische Abnutzung) erleidet. Voraussetzung der außergewöhnlichen Abschreibung ist also eine Beeinträchtigung in der Nutzung, z.B. durch Eintritt eines Schadens.
Der Bundestag hat am 27.3.2026 das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge verabschiedet. Mit dieser Reform soll die sogenannte Riester-Rente abgelöst werden. Wer bereits einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, kann diesen auch nach der Reform weiter besparen. Es gibt keine automatische Kündigung oder Umwandlung. Ab 2027 können allerdings keine Verträge mehr nach altem Riester-Modell abgeschlossen werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, freiwillig in das neue Altersvorsorgedepot zu wechseln.
Die neue private Altersvorsorge soll speziell für Personen mit kleinen und mittleren Einkommen erleichtert werden. Sie soll auch für Menschen mit geringer Kapitalmarkterfahrung ein Angebot zur Altersvorsorge bieten. Es soll außerdem noch ein weiterer Gesetzentwurf zu einer "Frühstart-Rente" fogen. Damit soll jungen Menschen bereits früh im Leben durch garantierte staatliche Zuschüsse ein Startkapital für die Altersvorsorge mitgegeben werden.
Altersvorsorgedepot ohne Garantie
Es soll in Zukunft ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten angeboten werden. Damit diese Produkte höhere Renditen in der Ansparphase erzielen können, sollen die Kriterien, die bisher für die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages gelten, neu gefasst werden.
Ein Altersvorsorgedepot ohne Garantievorgaben soll als neue Produktkategorie eingeführt werden und höhere Renditechancen ermöglichen. Damit sollen die Bürger mit Aktien, Fonds und Exchange Traded Funds (ETF) für das Alter sparen können. Daneben gibt es für Altersvorsorgende mit einem höheren Sicherheitsbedürfnis weiterhin Garantieprodukte, bei denen das garantierte Kapital nicht unter 80% oder 100% der eingezahlten Beiträge sinken darf.
Das bisherige System bleibt erhalten: Die bisherige Ausgestaltung der steuerlichen Förderung über Zulagen mit hohen Förderquoten für Altersvorsorgende mit kleinen und mittleren Einkommen und Familien mit Kindern sowie über den Sonderausgabenabzug in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase soll erhalten bleiben.
Hierbei soll die bisherige Förderung durch beitragsproportionale Grund- und Kinderzulagen einfacher und transparenter werden, stärker die Beitragsleistungen der Altersvorsorgenden berücksichtigen und deshalb größere Anreize zu mehr Eigensparleistungen setzen.
Das verabschiedete Altersvorsorgereformgesetz wurde gegenüber dem Regierungsentwurf durch den Finanzausschuss in einigen Punkten geändert. So soll
- das Vorsorgesparen über einen neu einzurichtenden Staatsfonds ermöglicht werden,
- die Förderung für Geringverdiener erhöht werden,
- der Kostendeckel für Anbieter von Finanzprodukten gesenkt werden (Effektivkosten beim Standarddepot 1% statt bisher vorgesehen1,5%) und
- der Kreis der Begünstigten auf Selbständige ausgeweitet werden.
Förderung über Zulagen: Die bisher geplante feste Zulage in Cent pro Euro Sparleistung wird durch eine prozentuale Förderung ersetzt. So soll die Zulage 50% der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 360 € geleisteten Altersvorsorgebeiträge und 25% der im Beitragsjahr in einer Höhe von über 360 € bis zu einer Höhe von 1.800 € geleisteten Altersvorsorgebeiträge betragen. Damit kann die maximale Grundzulage insgesamt 540 € betragen.
Eine Änderung gibt es auch bei der Zulage für Sparer mit Kindern, die bis zu einem Eigenbeitrag in Höhe von 300 € pro Jahr 100 € beträgt. Davon profitieren besonders Eltern mit geringen bis mittleren Eigenbeiträgen.
Standarddepot-Angebot öffentlicher Träger: War das Angebot von Altersvorsorgedepots bisher privaten Unternehmen vorbehalten, so wird die Bundesregierung durch die Änderung "ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrats eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu erlassen". Das Angebot des öffentlichen Trägers soll als Alternative zu den privat angebotenen Produkten allen Zulageberechtigten zur Verfügung stehen.
Die Auszahlung einer Lebensversicherung ist in voller Höhe steuerfrei, wenn die Ablaufleistung komplett und in einem Betrag ausgezahlt wird. Wird dagegen die Rentenform gewählt, muss der Ertragsanteil versteuert werden. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F.. Das sind z.B. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden kann. Außerdem gejhören dazu Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden.
Rentenform: Versteuerung mit dem Ertragsanteil: Wird bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht von dem Kapitalwahlrecht kein Gebrauch gemacht, sondern stattdessen die Lebensversicherung als Leibrente in Form von monatlichen Zahlungen ausgezahlt, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Rentenbezug insgesamt den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG zuzuordnen und mit dem Ertragsanteil zu versteuern (BMF-Schreiben vom 31.8.1979). Um diese Konstellation ging es im Rahmen eines Klageverfahrens beim Finanzgericht Baden-Württemberg. Der Kläger war der Auffassung, der Ertragsanteil sei nicht unter § 22, sondern unter § 20 EStG zu erfassen und mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% zu versteuern.
Der BFH musste sich bislang nur mit der Zuordnung von Rentenbezügen von nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG a.F. begünstigten Versicherungsverträgen beschäftigen. Dabei entschied er, dass die gesamten Rentenbezüge (Garantierente, konstante Überschussbeteiligung aus der Ansparphase, zusätzliche Überschussbeteiligung der Rentenphase) unmittelbar unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG fallen sollen (bei Einmalauszahlung erfolgt die Versteuerung über § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG a.F.).
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte bei begünstigten Verträgen die Auffassung (Urteil vom 17.10.2017, 5 K 1605/16) vertreten, dass die Rentenzahlungen insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind. Dies hat die Steuerfreistellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG zur Folge. Eine Zuordnung der gesamten Rentenbezüge zu den sonstigen Einkünften führt zu einer Besteuerung der Zinsanteile aus der Ansparphase und damit zu einer nicht gerechtfertigten und vom Gesetzgeber auch nicht gewollten Ungleichbehandlung gegenüber ebenfalls begünstigten Verträgen, bei denen von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird. Bei der Art und Weise der Auszahlung als Einmalbetrag oder als monatliche Rentenzahlung handelt es sich lediglich um eine Auszahlungsmodalität, die die Steuerfreistellung unberührt lässt. Eine solche unterschiedliche steuerliche Behandlung der Zinsanteile aus der Ansparphase ist im Gesetzeswortlaut nicht angelegt. Darüber hinaus führt eine einheitliche Besteuerung der gesamten Rentenbezüge nach § 22 EStG zudem zu einer nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung der begünstigten Verträge mit den nicht begünstigten Verträgen (beide Versteuerung mit dem Ertragsanteil), obwohl der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung gerade nicht beabsichtigt hatte.
Der BFH hatte sich in seinem Urteil vom 1.7.2021 (VIII R 4/18) der Auffassung des Finanzgerichts angeschlossen und dabei die Ansicht vertreten, dass die Rentenzahlungen insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Versicherungsleistung je nachdem, ob von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird oder nicht, sieht der Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 nicht vor. Durch den Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 macht die Vorschrift vielmehr deutlich, dass die Steuerbefreiung allein davon abhängt, dass der Versicherungsvertrag generell zu den nach dieser Vorschrift begünstigten Vertragstypen gehört. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei einer Ausübung des Kapitalwahlrechts die gesamte Versicherungsleistung nicht der Besteuerung unterlegen hatte, da die in der Ansparphase erwirtschafteten Zinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerbefreit gewesen waren.
Aus Gründen der Gleichbehandlung sind deshalb auch die bei Ausübung des Rentenwahlrechts zufließenden Gesamtbezüge nicht der Besteuerung zu unterwerfen, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt. Der BFH entschied, dass es sich bei der Art und Weise der Auszahlung (Einmalbetrag oder monatliche Rentenzahlung) lediglich um eine Auszahlungsmodalität handelt, die die Steuerfreistellung unberührt lässt.
Hinweis: Dieses Urteil ist nie im Bundesteuerblatt veröffentlicht worden, was zur Konsequenz hat, dass das Urteil von der Finanzverwaltung nicht angewendet wurde.
Jahressteuergesetz 2024: In Art. 3 des Jahressteuergesetzes 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 vom 5.12.2024) wurde mit einer gesetzlichen Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG geregelt, dass die Besteuerung mit dem Ertragsanteil für Renten aus Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen wurden, zu erfolgen hat. Die geänderte Fassung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Fazit: Damit ist die Rechtsprechung des BFH überholt. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung ist damit ausdrücklich nur noch für Leistungen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht anzuwenden, wenn die Kapitalauszahlung gewählt wird. Rentenzahlungen aus Rentenversicherungsverträgen sind damit einheitlich mit dem Ertragsanteil zu besteuern.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn
- bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
- bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
- dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Terminübersicht
Für den Monat März 2026:
| Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
|---|---|
|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
|
10.04.2026 |
| Zusammenfassende Meldung |
27.04.2026 |
| Sozialversicherung | 27.03.2026 |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 10.04.2026 |
Für den Monat April 2026:
| Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
|---|---|
|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
|
11.05.2026 |
| Zusammenfassende Meldung | 26.05.2026 |
| Sozialversicherung | 28.04.2026 |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 11.05.2026 |
Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.