Die Bundesregierung plant die private Altersvorsorge grundlegend zu reformieren. Durch das Reformgesetz zur Altersvorsorge sollen Angebote zur Lebensstandardsicherung nach Renteneintritt für breite Bevölkerungsgruppen verbessert werden. Dafür werden die Zertifizierungskriterien gestrafft mit dem Ziel von mehr Standardisierung, Entbürokratisierung und Wettbewerb zwischen den Anbietern sowie geringeren Kosten. Für eine chancenorientierte Kapitalanlage wird ein Altersvorsorgedepot ohne Garantien eingeführt, das auch als besonders einfaches Standardprodukt angeboten werden soll. Die steuerliche Förderung soll grundlegend vereinfacht und mit besonderem Fokus auf Kleinanleger ausgestaltet werden.

Änderungen an den Zertifizierungsanforderungen für geförderte Altersvorsorgeverträge:
Einführung eines renditeorientierten Altersvorsorgedepots ohne Garantien. Das Altersvorsorgedepot wird auch als Standardprodukt mit auf maximal 1,5 % begrenzten Effektivkosten angeboten, für das Entscheidungen der Altersvorsorgenden nur dann erforderlich sind, wenn sie von Standardeinstellungen abweichen wollen. Daneben erfolgt die Zulassung von Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase mit zwei möglichen Garantiestufen in Höhe von 80% oder 100%. Alle Anbieter mit Ausnahme von Anbietern, die auf die Eigenheimrenten-Förderung spezialisiert sind (z. B. Bausparkassen), müssen das Standardprodukt anbieten;

Änderungen an der steuerlichen Förderung: 

Hinweis: Es handelt sich um einen ersten Entwurf, mit dem die Riesterrente verändert werden soll. Es ist aber noch unklar ist, wie die Förderung später tatsächlich aussehen wird.

Sozialleistungen, die einem volljährigen Kind mit Behinderung zufließen, sind grundsätzlich als finanzielle Mittel zu erfassen, die seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt erhöhen. Dies gilt auch für das frühere Arbeitslosengeld II und das Bürgergeld nach §§ 19 ff. SGB II. Sozialleistungen sind jedoch dann nicht zu erfassen, wenn sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt oder nicht geeignet sind. Eine fehlende Eignung kann vorliegen, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft finanzielle Mittel des Kindes (z.B. Erwerbsminderungsrenten) sozialrechtlich auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umverteilt werden.

Praxis-Beispiel:
Streitig ist der Kindergeldanspruch für ein Kind mit Behinderung, insbesondere die Ermittlung von Einnahmen und Bezügen bei Zusammentreffen einer Erwerbsminderungsrente mit Sozialleistungen aus einer Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger ist Vater des 1988 geborenen Sohnes. Der Kläger war zunächst kindergeldberechtigt, weil der Sohn sich aufgrund einer vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung (Grad der Behinderung 60) nicht selbst unterhalten konnte. Der Sohn bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei der Ermittlung der den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen wurden die Einnahmen des Sohnes gemäß den Regelungen des Sozialrechts bedarfsbezogen anteilig auf alle Mitglieder verteilt. In den Bewilligungsbescheiden wurden ihm seine Erwerbsminderungsrente sowie sein Erwerbseinkommen des Monats Februar 2019 nicht ganz, sondern lediglich teilweise zugerechnet.

Nach der darauf basierenden und zutreffenden Berechnung des Finanzgerichts standen dem Sohn im Februar 2019 finanzielle Mittel von 802,57 €, in den weiteren Monaten des ersten Halbjahrs 2019 von jeweils 593,70 € und im übrigen Streitzeitraum (Juli 2019 bis Mai 2020) von monatlich 613,34 € zum Selbstunterhalt zur Verfügung. Mit diesen Einkünften und Bezügen war der Sohn außerstande, sich selbst zu unterhalten, weil der sich aus dem Grundbedarf  und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammensetzende existenzielle Lebensbedarf des Sohnes in allen Streitmonaten höher war als die ihn zum Selbstunterhalt befähigenden finanziellen Mittel. Da auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt waren, war der im gesamten Streitzeitraum zu berücksichtigen. Das Finanzgericht hat daher im Ergebnis zu Recht den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung der Familienkasse X aufgehoben.

Der Bundesfinanzhof hat sich erstmals zu den Voraussetzungen geäußert, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige machte geltend, dass das Finanzamt gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen habe. Er machte daher unmittelbar beim Finanzgericht einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass ein Schaden nicht erkennbar sei, so dass ein Anspruch auf Schadenersatz ausscheide (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2023 – 16 K 16034/22).

Der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts zwar bestätigt, jedoch mit einer völlig anderen Begründung. Nach dem BFH-Beschluss setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser Anspruch zuvor bei dem Finanzamt geltend gemacht wird, das für die Datenverarbeitung verantwortlich ist. Denn es fehlt an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwer des Steuerpflichtigen, weil es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde fehlt. Eine Klage, die ohne vorherige Ablehnung durch die Finanzbehörde erhoben wird, ist daher unzulässig.

Dem Finanzamt muss zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadenersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden. Auch in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, kann das bisherige Vorbringen damit nicht einfach um ein Schadenersatzbegehren erweitert werden. In diesem Fall liegt eine unzulässige Klageerweiterung vor.

Bei Steuerpflichtigen, die mehreren Tätigkeiten zur Erzielung von Einkünften nachgehen, ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung qualitativ im Rahmen einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festzustellen. In diesem Fall war zu klären, ob das Arbeitszimmer, das von der Ehefrau eines Steuerpflichtigen unentgeltlich genutzt wird, als Bestandteil des häuslichen Arbeitszimmers dieses Steuerpflichtigen anerkannt werden kann. Die zentrale Frage ist, ob dieser Raum steuerlich dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann und somit die hierauf entfallenden Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.

Praxis-Beispiel:
Die Ehefrau eines Steuerpflichtigen nutzte für ihre unentgeltlichen Tätigkeiten, die sie gegenüber ihrem Ehemann erbrachte, ein häusliches Arbeitszimmer ihres Ehemanns. Streitunkt ist die zentrale Frage ist, ob dieser Raum steuerlich dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann, sodass die Ausgaben somit als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Finanzamt und Finanzgericht lehnten es ab, insoweit eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Der Bundesfinanzhof hält es für möglich, dass ein Arbeitszimmer, das hauptsächlich von der Ehefrau des Steuerpflichtigen zur Verwaltung der Musikschulen des Ehemanns genutzt wird, als Teil des häuslichen Arbeitszimmers des Steuerpflichtigen betrachtet werden kann. Dies basiert auf der funktionalen Verbindung zwischen den beruflichen Aktivitäten des Steuerpflichtigen und den Tätigkeiten seiner Ehefrau. Zudem betonte der BFH, dass die Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen, nämlich der Betrieb der Musikschulen, qualitativ im häuslichen Arbeitszimmer liegen könnte, da die zentrale Verwaltungs- und Organisationsarbeit überwiegend dort stattfindet und der persönliche Unterrichtsanteil in den Musikschulen gering ist.

Deshalb gewährte der BFH eine teilweise Aussetzung der Vollziehung der Steuerforderungen, zumal weitere Rechtsfragen zu klären sind. Eine Sicherheitsleistung wird dabei nicht verlangt, da die Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen fraglich ist und die Finanzbehörde keine Gefährdung der Steuererhebung dargelegt hat.

Bei Steuerpflichtigen, die mehreren Tätigkeiten zur Erzielung von Einkünften nachgehen, ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung qualitativ im Rahmen einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festzustellen. Es ist zwar nicht erforderlich, alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen. Gleichwohl bedarf es zunächst der Bestimmung des jeweiligen Betätigungsmittelpunkts der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen, um auf dieser Grundlage den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu ermitteln. Fehlt für die Feststellung einer solchen Haupttätigkeit, ist in Zweifelsfällen zur Feststellung der Haupttätigkeit auf die Höhe der jeweils erzielten Einnahmen und den Zeitaufwand abzustellen, der auf die jeweilige Tätigkeit insgesamt entfällt. Ggf. ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls wertend zu entscheiden, ob die Gesamttätigkeit einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann, und ob dieser im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Abzustellen ist dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung und nicht auf die Vorstellung des betroffenen Steuerpflichtigen.

Fazit: Bei summarischer Betrachtung kann der Tätigkeitsmittelpunkt des Ehemanns durchaus im häuslichen Arbeitszimmer liegen. Auch, wenn das Arbeitszimmer überwiegend von der Ehefrau genutzt wird. Die entgültige Entscheidung muss jetzt das Finanzgericht treffen.

Steuerrechtlich dürfen Geschenke an Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn

Die 50-€-Grenze ist eine Freigrenze, sodass der Betriebsausgabenabzug insgesamt entfällt, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 50 € pro Empfänger und Jahr übersteigen. Empfänger können natürliche und juristische Personen (z. B. eine GmbH) sein. Zuwendungen an Arbeitnehmer der GmbH (z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer) sind nicht automatisch als Zuwendungen an die GmbH anzusehen. Jede Person, mit der ein Unternehmer im Geschäftsleben zu tun hat, ist als eigenständiger Zuwendungsempfänger anzusehen, z. B.

Der Unternehmer und sein Ehepartner werden allerdings nach Auffassung der Finanzverwaltung als „ein Empfänger“ angesehen.

Wie die 50-€-Freigrenze bei mehreren Geschenken an eine Person ermittelt wird:

Bereits ein geringes Überschreiten der 50 € Grenze um nur 1 Cent, führt dazu, dass der Betriebsausgabenabzug insgesamt entfällt. Es ist daher genau darauf zu achten, was zu den Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten gehört. Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören die Kosten der Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger, die Umsatzsteuer, die nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf, nicht aber die Verpackungs- und Versandkosten. Wenn der Unternehmer die Geschenkzuwendungen pauschal mit 30% versteuert, gehört auch die pauschale Steuer zu den Zuwendungen. Aber: Bei der Ermittlung des Grenzwerts von 50 € wird die pauschale Steuer nicht einbezogen (BMF-Schreiben vom 19.5.2025, IV C 6-S 2297-b/14/10001 Rz. 25,26).

Empfänger des Geschenks ist ein Arbeitnehmer, der für ein Unternehmen tätig ist, das in einer geschäftlichen Verbindung zum Unternehmen des Schenkers steht. Konsequenz: Der Empfänger ist kein Arbeitnehmer im Betrieb des schenkenden Unternehmers/Unternehmens. Es handelt sich somit um ein Geschenk an einen Arbeitnehmer, der in einem anderen Unternehmen beschäftigt ist. Das Geschenk ist personengebunden und kann somit nicht als Geschenk an das Unternehmen umgedeutet werden.

Zuwendungen eines Dritten an den Arbeitnehmer führen nur im Ausnahmefall zu Arbeitslohn. Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist der Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung. Bei den Zuwendungen muss es sich also um ein Entgelt „für“ Leistungen des Arbeitnehmers handeln, die dieser im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Die Zuwendung des Dritten muss sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören neben Gehältern und Löhnen auch die Bezüge, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung von einem Dritten gewährt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch darauf besteht. Bezüge oder Vorteile werden allerdings nur dann für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Es ist nicht erforderlich, dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegt. Das bedeutet, dass ein Geschenk nicht als Arbeitslohn zu erfassen ist, wenn es sich nicht um die Zahlung von Arbeitslohn durch einen Dritten handelt.

Der Bundestag hat die Aktivrente verabschiedet. Der Bundesrat muss dem allerdings in der Bundesratssitzung am 19.12.2025 noch zustimmen, bevor es in Kraft treten kann.

Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963) und weiterarbeitet, kann ab dem 1.1.2026 seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei erhalten (Aktivrente). Die Begünstigung erfolgt unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug gegebenenfalls aufschiebt.

Neu: Rentner dürfen erst ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt, 2.000 € pro Monat steuerfrei hinzuverdienen. Diese Änderung soll das Besteuerungsverfahren vereinfachen, da in dem Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, keine Aufteilung der Einnahmen in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil erfolgen muss.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sowie über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte und geringfügig Beschäftigte sind von der Regelung ausgeschlossen. Ob diese steuerliche Bevorzugung der „Arbeitnehmer-Rentner“ gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verstößt, ist offen.

Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Die Steuerfreiheit wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Wenn der Steuerpflichtige den Freibetrag in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI geltend machen möchte, muss er dem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber hat diese Bestätigung wiederum zum Lohnkonto zu nehmen. Dadurch ist es beispielsweise Betriebsrentnern und Beamtenpensionären möglich, den Freibetrag geltend zu machen, ohne hierfür die Steuerklasse für ihre (Werks-)Pension ändern zu müssen.

Kein Progressionsvorbehalt aber Sozialabgaben
Die steuerfreien Einkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Die Einnahmen bleiben aber sozialversicherungspflichtig. Es müssen daher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Zusätzlich müssen (nur) Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.

Durch eine Ergänzung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV wird klargestellt, dass auch zusätzlich zum regulären Arbeitslohn geleistete Zahlungen des Arbeitgebers weiterhin zum beitragspflichtigen Entgelt zählen, sofern diese nur aufgrund von § 3 Nr. 21 EStG (neu) steuerbefreit sind.

Werbungskosten: Der Werbungskostenpauschbetrag ist nicht gem. § 3c Abs. 1 EStG zu kürzen. Allerdings dürfen nach § 3c EStG Ausgaben nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Das bedeutet, dass die tatsächlichen Werbungskosten ggf. entsprechend dem Verhältnis von steuerpflichtigen Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufgeteilt werden müssen.

Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen veröffentlicht, die ab dem 1.1.2026 gelten. Die Beträge können der Tabelle entnommen werden, die dem BMF-Schreiben beigefügt ist. Es ändern sich nicht alle Pauschbeträge, sondern nur bei einigen Ländern. Die neuen Beträge, die ab 2026 gelten, sind in der Tabelle fett gedruckt.

Zusätzlich ist Folgendes zu beachten:

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen, d.h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Praxis-Beispiel:
Ein Ingenieur kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. Er erreicht Kopenhagen um 23.00 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.
Für den Dienstag als Rückreisetag von Straßburg gilt eine Pauschale von 36 € und als Anreisetag nach Kopenhagen eine Pauschale von 50 €. Für Dienstag ist daher nur die höhere Verpflegungspauschale von 50 € anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 15 € (20 % der Verpflegungspauschale für Kopenhagen von 75 € für einen vollen Kalendertag) auf 35 € zu kürzen.

Die festgesetzten Beträge für die Philippinen gelten auch für Mikronesien, die Beträge für Trinidad und Tobago gelten auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Abs. 3 LStR). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 LStR); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).

Die Übersicht der neuen Pauschbeträge wurde auf der Seite des BMF veröffentlicht (hier klicken).

Das BMF-Schreiben vom 17. März 2022 zur Unterstützung für Ukraine Geschädigte wird erneut, bis zum 31. Dezember 2026, verlängert. Es handelt ich um folgende Unterstützungen:

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen: Als Nachweis der Zuwendungen reicht der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung, z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking, wenn die Zahlung zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf ein dafür eingerichtetes Konto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt wird. Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.

Spendenaktionen: Einer steuerbegünstigten Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft z. B. eine steuerbegünstigte Körperschaft, die nach ihrer Satzung insbesondere mildtätige Zwecke, verfolgt (z. B. ein Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf, kann sie die Spenden nicht zu Zwecken verwenden, die sie nach ihrer Satzung fördert. Es gilt dann Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn sie Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann verzichtet werden. Es ist ferner unschädlich, wenn die Spenden beispielsweise entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten weitergeleitet werden. Die steuerbegünstigte Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie für Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhält und verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

Es ist ausnahmsweise auch unschädlich, wenn die begünstigte Körperschaft sonstige bei ihr vorhandenen Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann verzichtet werden.

Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen: Zweckbetriebe sind auch Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen. Finden auf Leistungen dieser Einrichtungen besondere steuerliche Vorschriften Anwendung (z. B. Umsatzsteuerbefreiung oder Umsatzsteuerermäßigung), werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine angewendet. Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Vorübergehende Unterbringung: Die entgeltliche vorübergehende Unterbringung ist ohne Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorliegt, dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Bei Unterbringung in Einrichtungen eines Betriebs gewerblicher Art richtet sich die steuerliche Behandlung grundsätzlich nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Die vorübergehende Nutzung zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten führt aus Billigkeitsgründen nicht zu einer gewinnwirksamen Überführung ins Hoheitsvermögen und somit nicht zur Aufgabe des Betriebs gewerblicher Art. Für die Zeitspanne bis zur (Wieder-) Nutzung der Unterbringungsmöglichkeit zu ihrem ursprünglichen Zweck (z. B. als Sporthalle) ist das Einkommen des Betriebs gewerblicher Art aber insoweit mit Null anzusetzen.

Umsatzsteuer: Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, können diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Das Finanzgericht des Saarlandes hat entschieden, dass für Umsätze aus dem Betrieb einer privaten Kampfsportschule, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, keine Umsatzbefreiung infrage kommt.

Praxis-Beispiel:
Das saarländische Wirtschaftsministerium bestätigte der klagenden privaten Kampfsportschule für die  Jahre 2016 und 2017, dass sie berufsbildende Maßnahmen ordnungsgemäß durchführe. Hierin wurde bestätigt, dass sie unter anderem berufliche Fortbildungen anbiete (für Polizei, Sicherheitspersonal, Pflegepersonal, pädagogisches Personal). Die Klägerin machte daher geltend, dass ihre Umsätze nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG bzw. nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (mit Verweis auf BFH, Urteil v. 28.5.2013, XI R 35/11) steuerfrei seien. Das Finanzamt behandelte die Umsätze der Klägerin jedoch als steuerpflichtig.

Das Finanzgericht entschied trotz der vorliegenden Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass es sich bei deren Unterricht nicht um eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung im Sinne von § 4 Nr. 21 Buchst. a) UStG handelt. Entscheidend ist insoweit, dass der Kampfsportunterricht nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.

Die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL greift nicht 

Hinweis: Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die Umsätze der Kampfsportschule nicht steuerfrei, weil sie nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden. Die Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen sind nur dann steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die durch die zuständige Landesbehörde erteilte Bescheinigung bindet als Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 AO das Finanzamt und das Finanzgericht hinsichtlich der Frage, ob die in Rede stehende Einrichtung als solche auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Die Beurteilung der übrigen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG obliegt aber der Finanzverwaltung bzw. dem Finanzgericht.

Beurteilung der Leistungen
Zwar lagen im Streitfall für die Streitjahre Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde vor, wonach die Klägerin auf einen Beruf vorbereite. Jedoch handelt es sich bei dem von der Klägerin erteilten Unterricht nicht um eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen. Für das Finanzgericht war nicht erkennbar, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin Kurse für schulische Einrichtungen oder Universitäten durchgeführt hat. Unabhängig davon fehlt es bei einer Kampfsportschule an der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen (vgl. auch Niedersächsisches FG, Urteil v. 20.2.2020, 11 K 170/19). Das Kursangebot ist vielmehr auf die Vermittlung von Spezialkenntnissen ausgelegt. Zwar sind neben dem Schul- und Hochschulunterricht auch die Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung steuerfrei. Jedoch hat im Streitfall die Klägerin nicht dargelegt, in welchem Umfang in den Streitjahren Umsätze aus Kursen herrührten, deren Kursteilnehmer diese für eine spätere Berufstätigkeit nutzten oder dies anstrebten.

Auch waren die von der Klägerin behaupteten beruflichen Fortbildungsmöglichkeiten etwa für Polizei, Sicherheitspersonal, Pflegepersonal etc. nicht nachgewiesen. Nach Art. 133 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten die Gewährung der Befreiungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, im Einzelfall davon abhängig machen, dass die betreffenden Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben dürfen. Dies ist jedoch im Streitfall nicht ersichtlich.

Nach dem BFH-Urteil vom 28.5.2013, XI R 35/11, könnte eine Kampfsportschule steuerfrei sein. In der Folgeentscheidung zum EuGH, Urteil v. 14.3.2019, C-449/17 (A & G Fahrschul-Akademie) schloss sich der BFH allerdings der geänderten strengeren EuGH-Rechtsauffassung an (BFH Urteil vom 23.05.2019 – V R 7/191210 und BFH Urteil vom 16.12.2021 – V R 31/21).

Wann Leistungen steuerfrei sind
Die Steuerfreiheit (§ 4 Nr. 22 Buchst. a) UStG) gilt nur für juristische Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen oder Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen. Dies ist bei der privaten Kampfsportschule in Form einer GbR nicht gegeben. Hinsichtlich der Befreiung des § 4 Nr. 23 Buchst. a) UStG fehlt der Nachweis, dass sie tatsächlich bei schwer erziehbaren Jugendlichen Aggressionskanalisation sowie Gewaltbeherrschung gelehrt hat.

Bei Unternehmern, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe zu erfassen. Der Zu- oder Abfluss darf nur dann abweichend vom tatsächlichen Zahlungszeitpunkt erfasst werden, wenn es sich um Einnahmen oder Ausgaben handelt, die innerhalb einer kurzen Zeit (= 10 Tage) vor oder nach Ablauf des Jahres zu- oder abfließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Es kann sich also nur um Zahlungen handeln, die zwischen dem 22.12. und dem 10.1. des Folgejahres liegen.

Damit abweichend geleistete Zahlungen im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden dürfen, müssen sie innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig und geleistet worden sein. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Bei Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen handelt es sich grundsätzlich um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen, sodass auch hier die 10-Tage-Regelung gilt, also auch für die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das IV. Quartal, die bis zum 10. Januar des Folgejahres abzugeben ist. Dies betrifft also nur die Voranmeldungen, für die keine Dauerfristverlängerung gewährt wurde.

Praxis-Beispiel (Verlängerung der Abgabefrist/Fälligkeit):
Ein Unternehmer (Einnahmen-Überschuss-Rechner) macht seine Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2025 , die er rechtzeitig in 2026 leistet, als Betriebsausgabe des Jahres 2025 geltend. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember  ist  in 2025 steuerlich abziehbar, auch wenn sich die Frist auf den 12.01.2026 verschiebt, weil der 10.1.2026 auf einen Samstag  fällt (vgl. BFH-Urteil vom 27.6.2018, X R 44/16). Dennoch muss die Zahlung grundsätzlich bis zum 10.01.2026 geleistet worden sein. Auch die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig sein muss, ist diese Voraussetzung hier erfüllt. Denn bei der Ermittlung der Fälligkeit ist laut BFH allein auf die gesetzliche Abgabefrist abzustellen, nicht aber auf eine mögliche Verlängerung der Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO.

Bei einer Dauerfristverlängerung liegt die Abgabefrist, z. B. für den Monat Dezember 2025 außerhalb des 10-Tage-Zeitraums. Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben, müssen die Voranmeldung für den Monat Dezember bis zum 10.1.2026 abgeben; bei einer Dauerfristverlängerung ist die Voranmeldung für den Monat November bis zum 10.1.2026 abzugeben.

Besonderheit bei dem Finanzamt erteilter Einzugsermächtigung
Erteilt der Unternehmer dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung, hat er keinen Einfluss darauf, wann das Finanzamt die „Umsatzsteuerzahllast“ von seinem Konto abbucht. Darauf kommt es auch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass das Finanzamt berechtigt ist, bis zum 10. Januar abzubuchen. Bei einer Ermächtigung zum Lastschrifteinzug wird deshalb unterstellt, dass die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Fälligkeit abgeflossen ist. Voraussetzung ist, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgerecht abgegeben wurde und das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Es spielt dann keine Rolle, wenn das Konto durch das Finanzamt tatsächlich erst später in Anspruch genommen wurde oder die Möglichkeit besteht, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.