Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Verpflichtung, eine E-Rechnung im Business-to-Business-Bereich (B2B) auszustellen, im Bundesrat verabschiedet. Danach muss jedes Unternehmen im B2B-Bereich ab dem 1.1.2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu erhalten und zu verarbeiten. Damit entfällt der Vorrang von Papierrechnungen, weil jedes Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden kann. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 € sind ab dem 1.1.2027 zum Versand von E-Rechnungen verpflichtet. Ab dem 1.1.2028 müssen dann alle Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Steuerfreie Lieferungen und Leistungen sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Die zwingende Verwendung von E-Rechnungen ist Voraussetzung für die geplante Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung im Business-to-Business-Bereich. Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (nach den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU), wird als elektronische Rechnung gelten. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, fallen unter den neuen Begriff der "sonstigen Rechnung".
Für Kleinbetragsrechnungen und für Fahrausweise können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden. Die Übergangsregelungen wurden nochmals erweitert. Zu einem zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 ausgeführten Umsatz kann befristet bis zum 31.12.2026 statt einer E-Rechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden.
Ein Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an den Empfänger voraus. Der Zweck, Geschäftsverbindungen anzubahnen, zu sichern oder zu verbessern, ist keine Gegenleistung. Der Sinn und Zweck von Geschenken ist ja gerade der, sich in Erinnerung zu bringen. Unternehmen haben bei Zuwendungen an Nichtarbeitnehmer zunächst die folgende Ausgangssituation:
- Erfolgt die Zuwendung aus eigenem betrieblichem Interesse, z. B. für Werbezwecke, sind die Kosten als Betriebsausgaben abziehbar (Bewirtungskosten zu 70%), ohne dass sie beim Empfänger als Geschenk versteuert werden müssen.
- Geschenke, die aus der Sicht des Unternehmers privat veranlasst sind, haben keine steuerlichen Auswirkungen.
- Nach Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes dürfen Geschenke an Geschäftsfreunde nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn ihr Wert pro Person und Jahr ab 2024 nicht mehr als 50 € beträgt (vor 2024: 35 €).
Der Beschenkte muss den Wert des Geschenks nicht als Betriebseinnahme erfassen, wenn ihm der Schenker mitgeteilt hat, dass er die Steuer pauschal übernommen hat (§ 37b EStG). Die Besteuerung unterbleibt auch bei Streuwerbeartikeln bis 10 € je Artikel und bei geringwertigen Warenproben, die nicht als Geschenke einzustufen sind.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer ist zum Geschäftsjubiläum seines Kunden eingeladen. Er schenkt seinem Kunden einen Bildband, für den er 58,85 € (brutto) gezahlt hat. Seine Zuwendung ist betrieblich veranlasst. Der Wert des Bildbands ist beim Geschäftsfreund als Betriebseinnahme zu erfassen. Damit dieser Vorgang bei seinem Geschäftsfreund keine steuerlichen Auswirkungen hat, versteuert der Unternehmer den Betrag pauschal mit 30%. Dabei geht er wie folgt vor:
Den Einkauf des Bildbands erfasst der Unternehmer mit dem Bruttobetrag als nicht abziehbare Betriebsausgabe, weil er bei Geschenken über 50 € keinen Vorsteuerabzug geltend machen darf. Bemessungsgrundlage ist der Bruttowert von 58,85 €. Die Pauschalsteuer beträgt 58,85 € x 30% = 17,65 € zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag 0,97 € und pauschale Kirchensteuer 17,65 € x 7% = 1,24 €. Die pauschale Steuer beträgt insgesamt somit 19,86 €.
Hinweis: Der Empfänger muss betrieblich veranlasste Sachzuwendungen (Geschenke) nicht versteuern, wenn der Schenker die Steuer gemäß § 37b EStG für ihn übernimmt. Bei Geschenken über 50 € darf keine Vorsteuer abgezogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Unternehmer ansonsten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Wenn beim Einkauf kein Vorsteuerabzug beansprucht werden kann, fällt bei der unentgeltlichen Zuwendung auch keine Umsatzsteuer an. Damit ist der Vorgang dann abgeschlossen.
Die 1%-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (= reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) anzusetzen. Bei der Fahrtenbuchregelung werden die anteiligen Kosten angesetzt, wobei die Abschreibung, die Miete oder die Leasingraten nur mit einem Viertel anzusetzen sind.
- Dies gilt bei Anschaffungen bis zum 31.12.2023 jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt.
- Bei Anschaffungen ab dem 1.1.2024 wird der bestehende Höchstbetrag von 60.000 € auf 70.000 € angehoben. Dies gilt entsprechend auch bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer.
Übersicht: Privatnutzung von Elektrofahrzeugen
| Begünstigte Fahrzeuge Bruttolistenpreis | Begünstigungszeitraum | 1%-Regelung | Fahrtenbuch |
| bis zu 60.000 € | Anschaffung nach dem 31.12.2018 | in 2019: 1% vom halben Bruttolistenpreis | anteilige Kosten; Abschreibung, Miete, Leasingraten nur zur Hälfte |
| bis zu 60.000 € | Anschaffung ab den 1.1.2020 bis zum 31.12.2023 | ab 1.1.2020: 1% von einem Viertel des Bruttolistenpreises | ab 1.1.2020: Abschreibung, Miete, Leasingraten nur zu einem Viertel |
| über 60.000 € | Anschaffung nach dem 31.12.2018 vor dem 1.1.2024 | 1% vom halben Bruttolistenpreis | Abschreibung, Leasingraten oder Miete nur zur Hälfte |
| bis zu 70.000 € | Anschaffung nach dem 31.12.2023 vor dem 1.1.2031 | von einem Viertel des Bruttolistenpreises | Abschreibung, Leasingraten oder Miete nur zu einem Viertel |
| über 70.000 € | Anschaffung nach dem 31.12.2023 vor dem 1.1.2031 | 1% vom halben Bruttolistenpreis | Abschreibung, Leasingraten oder Miete nur zur Hälfte |
Hinweis: Die Erhöhung des Bruttolistenpreises zum 1.1.2024 von 60.000€ auf 70.000€ erfolgte durch das Wachstumschancengesetz.
Steuerpflichtige, die für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2026 Überschusseinkünfte (z. B. als Arbeitnehmer oder bei Einkünften aus Kapitalvermögen) von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr erzielen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren.
Diese Betragsgrenze wird durch das Wachstumschancengesetz für Veranlagungszeiträume ab 2027auf 750.000 € erhöht.
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort als Werbungskosten berücksichtigt werden. Der Abzug der Unterkunftskosten ist jedoch gesetzlich auf höchstens 1.000 € im Monat begrenzt. Die Zweitwohnungsteuer gehört zu den Kosten der Unterkunft, sodass auch diese Aufwendungen im Abzug beschränkt sein können.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in München, wo sie eine Zweitwohnung angemietet hatte. Ihre Hauptwohnung behielt sie unverändert bei. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin Aufwendungen von 12.480 € für die Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend. Eine Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt München machte sie bei den sonstigen Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in München mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 12.000 € an. Die Zweitwohnungsteuer, die die Klägerin bei den sonstigen Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machte, berücksichtigte das Finanzamt nicht.
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die nur mit dem Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat abgezogen werden dürfen, zählen alle Aufwendungen, die der Wohnungsnutzung einzeln zugeordnet werden können. Hierzu gehören z. B.
- die Bruttokaltmiete
- bei einer Eigentumswohnung die Abschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen sowie
- die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten.
Bei der (von der Stadt München erhobenen) Zweitwohnungsteuer handelt es sich um Unterkunftskosten, weil die Zweitwohnungsteuer einen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft darstellt. Das Entstehen der Zweitwohnungsteuer knüpft an das Innehaben einer Wohnung in München neben der Hauptwohnung an, sodass der Aufwand regelmäßig mit der Nutzung dieser Wohnung einhergeht.
Dagegen gehören die Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände (bzw. deren Abschreibung) nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft. Diese Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige für die Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter in der Unterkunft nutzt. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft gleichzusetzen.
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Beiträge für eine private Unfallversicherung, die sowohl das betriebliche als auch das private Risiko abdeckt, können im Verhältnis 50:50 aufgeteilt werden. Übernimmt der Arbeitgeber diese Beiträge, gehören sie insgesamt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der betriebliche Anteil von 50% ist als steuerpflichtiger Werbungskostenersatz anzusehen.
Der Arbeitgeber kann allerdings Beiträge, die das Unfallrisiko auf Geschäftsreisen abdecken, als Reisenebenkosten lohnsteuerfrei übernehmen. Der Anteil muss geschätzt werden. Laut BMF darf der Arbeitgeber vom 50%igen Teil der Unfallversicherung, der als steuerpflichtiger Werbungskostenersatz anzusehen ist, 40% als Reisenebenkosten lohnsteuerfrei erstatten (das sind 20% vom Gesamtbetrag).
Praxis-Beispiel:
Der Inhaber einer Vermittlungsfirma hat für alle Außendienstmitarbeiter eine Unfallversicherung abgeschlossen, die das berufliche und private Risiko abdeckt. Er zahlt pro Arbeitnehmer einen Betrag von 180 € pro Jahr. 20% = 36 € sind lohnsteuerfrei. Den Restbetrag von (180 € – 36 € =) 144 € muss er als Arbeitslohn versteuern. Der Arbeitnehmer kann (180 x 50 % – 36 € =) 54 € in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Sozialversicherung: Die steuerfreien Teile der Unfallversicherung sind sozialversicherungsfrei. Der Restbetrag ist sozialversicherungspflichtig. Der 50%ige Anteil einer privaten Unfallversicherung, der das private Risiko abdeckt, kann bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Gruppenunfallversicherung: Versichert der Arbeitgeber mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag, kann er die Lohnsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 20% der Beiträge erheben (§ 40b Abs. 3 EStG). Der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungssteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, ist ab 2024 nicht mehr auf 100 € im Kalenderjahr begrenzt. Der pauschale Steuersatz von 20% kann also unabhängig von der Höhe der Beiträge angewendet werden.
Durch das Modernisierungsgesetz von Personengesellschaften (MoPeG) ist insbesondere das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Wirkung ab 1.1.2024 konsolidiert und konsequent am Leitbild
- einer auf gewisse Dauer angelegten und
- mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten
Personengesellschaft ausgerichtet worden.
Die GbR wurde dabei als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet und das Recht der Personengesellschaft an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens angepasst. Die GbR kann jetzt entweder
- selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (= rechtsfähige Gesellschaft), oder
- sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft). Eine nicht rechtsfähige GbR hat als bloßes Schuldverhältnis zwischen den Gesellschaftern ohne Außenwirkung kein Vermögen und keine gesetzlichen Vertreter.
Bei einer rechtsfähigen GbR gehören die Beiträge der Gesellschafter sowie die erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten zum Vermögen der Gesellschaft. Als Konsequenz aus der rechtlichen Verselbständigung der rechtsfähigen GbR wurde die Vertretungsbefugnis von der Geschäftsführungsbefugnis entkoppelt. Im Verhältnis zu Dritten entsteht die rechtsfähige GbR, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.
Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen sind die Steuerbescheide und Steuermessbescheide an die Personenvereinigung selbst zu richten, wenn sie Steuerschuldner ist. Dies gilt z.B. für
- die Umsatzsteuer
- die Gewerbesteuer einschließlich der Festsetzung des Messbetrags und der Zerlegung
- die Kraftfahrzeugsteuer, wenn das Fahrzeug für die rechtsfähige Personenvereinigung zum Verkehr zugelassen ist
- die pauschale Lohnsteuer
- die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags, wenn der rechtsfähigen Personenvereinigung der Steuergegenstand zugerechnet worden ist
- die Grunderwerbsteuer, soweit zivilrechtlich (bei ungeteilter Erbengemeinschaft) oder steuerlich Gesamthandseigentum besteht (insbesondere bei GbR, OHG und KG)
- Haftungsbescheide für Steuerabzugsbeträge
Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen: Hier kann sich die Finanzbehörde unmittelbar an jedes Mitglied, jeden Gesellschafter oder jeden Gemeinschafter halten. Die Finanzbehörde kann aber auch mehrere oder alle Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter zugleich zur Pflichterfüllung auffordern.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Für den Monat März 2024:
| Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
|---|---|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
|
10.04.2024 |
| Zusammenfassende Meldung | 25.04.2024 |
| Sozialversicherung | 26.03.2024 |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 10.04.2024 |
Für den Monat April 2024:
| Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
|---|---|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
|
10.05.2024 10.06.2024 |
| Zusammenfassende Meldung | 27.05.2024 |
| Sozialversicherung | 26.04.2024 |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 10.05.2024 |
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
- bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
- bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
- dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Wird der Vertrag über ein Verbraucherdarlehen nach Widerruf rückabgewickelt, handelt es sich bei der Zahlung eines Nutzungsersatzes nicht um einen steuerbaren Kapitalertrag. Grund dafür ist, dass der Nutzungsersatz nicht auf einer Tätigkeit beruht, die auf einen Erwerb von Einkünften ausgerichtet ist. Das bedeutet, er wird nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt. Das Schuldverhältnis, das aufgrund des Widerrufs zur Rückgewähr führt, ist ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln und kann auch nicht bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG erfasst werden.
Praxis-Beispiel:
Die Kläger schlossen mit einer Bank einen Darlehensvertrag über 208.000 € zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie ab. Mit Schreiben vom 21.3.2016 widerriefen die Kläger unter Verweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung den Abschluss des Darlehensvertrags und lösten die noch offene Restvaluta ab. In einem zivilgerichtlichen Verfahren gegen die Bank klagten sie auf einen von ihnen errechneten Betrag in Höhe von 23.444,88 € als zu leistenden Nutzungsersatz für die von ihnen bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Vor dem Landgericht schlossen die Kläger und die Bank einen Vergleich. Danach hatte die Bank "zur Abgeltung der Klageforderung sowie sämtlicher Ansprüche aus dem Darlehensvertrag einen Betrag in Höhe von 14.500 € an die Kläger zu zahlen, der "ganz oder teilweise der Kapitalertragsteuer unterliegt". Die Bank zahlte im Streitjahr nach Abzug von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an die Kläger 10.558,18 € aus.
Die Kläger machten geltend, dass die Bank zu Unrecht Kapitalertragsteuer einbehalten habe. Sie beantragten für sämtliche Kapitalerträge die Überprüfung des Einbehalts der Kapitalertragsteuer. Das Finanzamt folgte dem nicht und berücksichtigte den Nutzungsersatz als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Es zog bei den Klägern lediglich den Sparer-Pauschbetrag ab.
Der BFH hat entschieden, dass der Nutzungsersatz in Höhe von 14.500 € kein steuerbarer Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist. Die Rückabwicklung des Darlehensvertrags führt bei den Klägern auch nicht zu Einkünften aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Der BFH hat daher der Klage stattgegeben.
Ein Steuerpflichtiger erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn er Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt. Der Grund der Kapitalüberlassung ist dabei ohne Bedeutung. Auch eine nicht freiwillige, sondern erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen setzt im Grundsatz eine Tätigkeit voraus, die auf den Erwerb von Einnahmen gerichtet ist. Das gilt auch nach Einführung der Abgeltungsteuer. Bei den Kapitaleinkünften ist zwischen der Erwerbssphäre und der nicht steuerbaren Privatsphäre zu unterscheiden. Der Nutzungsersatz, der nach dem Widerruf des Darlehensvertrags an die Kläger gezahlt wird, fällt nicht innerhalb der Erwerbssphäre an. Die Rückabwicklung des Darlehensvertrags ist aus der Perspektive der Kläger keine auf einen Erwerb gerichtete Tätigkeit.
Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen vollzieht sich die Rückabwicklung außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre ab. Mit dem wirksamen Widerruf wird das ursprüngliche Darlehensverhältnis in ein „Rückgewährschuldverhältnis“ umgestaltet. Beide Seiten leiten danach ihre wechselseitigen Ansprüche auf Rückzahlung sowie auf Nutzungsersatz hieraus und nicht mehr aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag ab. Dieses Rückgewährschuldverhältnis ist maßgeblich für die Besteuerung. Es bildet die Grundlage dafür, ob ein Tatbestand verwirklicht wurde, der zur Besteuerung führt. Das Rückgewährschuldverhältnis ist allein darauf gerichtet, den ursprünglichen Leistungsaustausch rückgängig zu machen.
Die Umlageverfahren bei Krankheit (U1) und bei Mutterschaft (U2) verringern das finanzielle Risiko für Arbeitgeber, wenn Beschäftigte krank werden oder in Mutterschutz gehen.
Umlagepflicht für GmbH-Geschäftsführer
Am Umlageverfahren U1 nehmen grundsätzlich alle Unternehmen teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Beschäftigte haben. Ob ein Arbeitgeber zum Umlageverfahren U1 berechtigt ist, prüft er selbst auf Basis der Beschäftigtenzahl des Vorjahres. Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit anteilig gerechnet.
Für GmbH-Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer) besteht keine Pflicht zur Zahlung der Umlage U1. Sie gehören nicht zur Gruppe der Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Somit haben sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Zudem zählen sie bei der Prüfung, ob ein Unternehmen mehr als 30 Beschäftigte hat, nicht mit.
Am Umlageverfahren U2 nehmen grundsätzlich alle Unternehmen teil, unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Für U1 und der U2 gelten somit unterschiedliche Regeln. Beim Mutterschutz (Umlage U2) erhält das Unternehmen Erstattungen aus der Umlagekasse 2 auch für eine GmbH-Geschäftsführerin vor und nach einer Geburt. Das Mutterschutzgesetz bezieht sich hier auf den Beschäftigtenbegriff im Sozialversicherungsrecht. Das gilt auch für eine Fremdgeschäftsführerin oder Minderheits-Gesellschafterin beziehungsweise Minderheits-Geschäftsführerin aufgrund der persönlichen Abhängigkeit in ihrer Beschäftigung.