Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten für Dienstreisen mit einem Privatfahrzeug nicht als Werbungskosten anerkannt werden können, wenn der Steuerpflichtige über einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Firmenwagen verfügen kann.

Praxis-Beispiel:
Der Ehemann setzte für Dienstreisen sein Privatfahrzeug ein, um der Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens zu ermöglichen. Die Nutzung war somit privat veranlasst. Der BFH entschied, dass Kosten für die Nutzung eines Privatfahrzeugs dann nicht zwingend beruflich bedingt sind, wenn deren Einsatz überwiegend auf privaten Motiven beruht. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung sind diese Aufwendungen daher als unangemessen anzusehen.

Durch dieses BFH-Urteil wurde die zuvor zugunsten des Steuerpflichtigen getroffene Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben. Der BFH hat klargestellt, dass Kosten, die aus der freiwilligen Entscheidung resultieren, ein Privatfahrzeug zu nutzen, obwohl ein Firmenwagen zur Verfügung steht, als unangemessen anzusehen sind, sodass ein Werbungskostenabzug nicht infrage kommt.

Fazit: Steuerpflichtige sollten sorgsam abwägen, ob die geltend gemachten Kosten tatsächlich beruflich erforderlich sind und nicht durch private Gründe oder Interessen motiviert wurden.

Der Bundestag hat am 24.4.2026 den Entwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Darin enthalten ist auch die neue Entlastungsprämie von 1.000 € für Arbeitnehmer.

Der neue § 3 Nr. 11d EStG regelt, dass Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Preise bis zu einem Betrag von 1.000 € steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren können. Dieser steuerliche Freibetrag gilt unabhängig davon, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist außerdem, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird.

Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 1.000 € in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem begünstigten Zeitraum bei demselben Arbeitgeber.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z.B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 Satz 11, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.

Für die steuerfreie Entlastungsprämie an Arbeitnehmer fallen in der Sozialversicherung aufgrund der Steuerfreiheit keine Beiträge an, da es sich Leistungen handelt, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV gehören.

Gültigkeit: Diese Regelung gilt vom Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zum 30.6.2027.

Der BFH hat entschieden, dass eine Anzahlungsrechnung auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigen kann, wenn sie nicht ausdrücklich Begriffe wie „Anzahlung“ oder „Vorauszahlung“ enthält. Es reicht aus, wenn aus den Umständen erkennbar ist, dass die Rechnung sich auf eine noch zu erbringende Leistung bezieht. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer machte von seinem Recht auf Vorsteuerabzug für eine Anzahlung Gebrauch, die er für eine zukünftige Lieferung einer Photovoltaikanlage geleistet hatte. Die Photovoltaikanlage wurde allerdings nie realisiert. Da die Lieferung letztlich nicht erfolgte, ging es darum, ob der Unternehmer ein Recht auf Vorsteuerabzug hat. Die zentrale Frage war, ob dem Unternehmer trotz des betrügerischen Kontexts ein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht.

Für eine der betroffenen Rechnungen erkannte der BFH das Recht auf Vorsteuerabzug an, weil sie als Anzahlungsrechnung qualifiziert wurde. Für die zweite Rechnung entschied der BFH jedoch, dass weitere Sachaufklärung notwendig ist, um festzustellen, ob diese Rechnung als Anzahlungsrechnung angesehen werden kann.

Der Fall wurde hinsichtlich der zweiten Rechnung an die Vorinstanz zurückverwiesen, um weitere Untersuchungen durchzuführen. Dabei muss insbesondere geprüft werden, ob der Unternehmer zum Zeitpunkt der Zahlung gutgläubig davon ausgehen konnte, dass die Leistung tatsächlich erbracht wird. Wesentlich ist hierbei, dass das Recht auf Vorsteuerabzug für Anzahlungen nur gilt, wenn der Steuerpflichtige davon ausging, eine Zahlung für eine zukünftige Leistung zu leisten, was in betrugsähnlichen Situationen infrage gestellt werden kann.

Ist es für den Leistungsempfänger ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG ist (§ 13b Abs. 7 Satz 5 UStG). Es muss sich um eine Bescheinigung des Finanzamts handeln, dass nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständig ist. Das BMF hat das Muster zur Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG (USt 1 TS) neu bekannt gegeben. Der leistende Unternehmer hat diese Bescheinigung bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Änderungen im Vordruckmuster: Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen, dem Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig".

Gültigkeitsdauer und Herstellung: Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist nach den BMF-Schreiben auf ein Jahr zu beschränken. Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, hat das Finanzamt die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn

Terminübersicht
Für den Monat April 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

11.05.2026
10.06.2026

Zusammenfassende Meldung

26.05.2026

Sozialversicherung 28.04.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 11.05.2026

Für den Monat Mai 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.06.2026
10.07.2026

Zusammenfassende Meldung 25.06.2026
Sozialversicherung 27.05.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 10.06.2026
Gewerbesteuer 15.05.2026

Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Die Thüringer Finanzverwaltung hat eine Task Force zur Besteuerung von Influencern gegründet. Ziel ist es, Einnahmen aus Social-Media-Aktivitäten systematisch zu erfassen und eine sachgerechte Besteuerung sicherzustellen. Schon heute sind in Thüringen 516 hauptberufliche Influencer steuerlich erfasst. Insbesondere bei nebenberuflich tätigen Social-Media-Akteuren verspricht man sich von der Task Force einiges, weil die Dunkelziffer offenbar hoch ist.

Die Finanzverwaltung hat also erkannt, dass im Social-Media-Bereich ein erhebliches Potenzial besteht, dem Staat bisher vorenthaltene Steuereinnahmen zuzuführen. Dazu werden allein in Thüringen mehr als 100.000 Datensätze von Plattformen wie YouTube, OnlyFans und Twitch ausgewertet.

Auch das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen (NRW) setzt bereits eine Arbeitsgruppe zu diesem Zweck ein. Es ist davon auszugehen, dass diese Aktivitäten demnächst bundesweit stattfinden werden. Bei Ausweitung auf die gesamte Bundesrepublik besteht großes Potenzial, im Influencer Bereich „strukturelle Besteuerungsdefizite“ zu beseitigen.

Wenn Minijobber krank werden, haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Dauer der Lohnfortzahlung beträgt wegen derselben Krankheit höchstens sechs Wochen. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens seit vier Wochen ununterbrochen besteht. Sollten Minijobber also erst wenige Tage oder Wochen im Betrieb tätig sein, haben sie keinen Anspruch auf Fortzahlung des Verdienstes.

Ist ein Minijobber innerhalb von 12 Monaten mehrmals wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, müssen Arbeitgeber die Krankheitszeiten zusammenrechnen.
Das bedeutet:

Praxis-Beispiel:
Eine Minijobberin ist wegen Rückenproblemen drei Wochen krank. Zwei Monate später fällt sie wegen derselben Diagnose erneut aus. In diesem Fall muss der Arbeitgeber nur noch für die restlichen drei Wochen Lohnfortzahlung leisten.

Arbeitgeber können oft nur schwer feststellen, ob eine Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruht. In der Regel wissen sie nicht, warum der Minijobber krank ist. Deshalb sollten Arbeitgeber ihre Minijobber direkt nach den Vorerkrankungszeiten fragen. Dabei müssen Minijobber keine genaue Diagnose nennen. Sie müssen lediglich bestätigen, ob die Erkrankungen denselben Hintergrund haben. Hinweis: Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte können Arbeitgeber Informationen über vorangegangene Krankheitszeiten in vielen Fällen direkt bei der gesetzlichen Krankenkasse einholen. Für Minijobber ist dies jedoch nicht möglich.

Nicht nur im Krankheitsfall besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Minijob. Auch wenn ein Minijobber an einer medizinischen Reha teilnimmt, müssen Arbeitgeber den Lohn grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiterzahlen. Die sechs Wochen gelten nicht getrennt für Krankheit und Reha, wenn beide auf derselben Erkrankung beruhen. Zunächst wird die Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit berücksichtigt. Schließt sich daran eine Reha wegen derselben Krankheit an, müssen Arbeitgeber die Zeiten zusammenrechnen.

Auch im Minijob kann es vorkommen, dass Beschäftigte kurzfristig zu Hause bleiben müssen, weil ihr Kind krank ist. Unter folgenden Voraussetzungen müssen Arbeitgeber auch bei Erkrankung des Kindes den Verdienst weiterzahlen:

In diesen Fällen können Arbeitgeber ihre Minijobber für eine kurze Zeit zur Betreuung ihres Kindes von der Arbeit freistellen. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung beträgt bis zu fünf Arbeitstage. Das gilt, sofern im Arbeitsvertrag keine andere Regelung vereinbart wurde.

Damit die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall keine unerwartet hohe finanzielle Belastung für Arbeitgeber darstellt, sind sie durch die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See abgesichert. Diese erstattet einen großen Teil der Kosten der Lohnfortzahlung. Voraussetzung hierfür ist die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1. Bei Erkrankung eines Kindes werden die Aufwendungen des Arbeitgebers nicht durch die Arbeitgeberversicherung erstattet.

Gehen Miet- und Pachtzinsen in die Herstellungskosten von Umlaufvermögen ein und scheidet dieses vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen aus, handelt es sich nicht um eine Gewinnminderung. Damit können die Zinsen nicht bei der Gewerbesteuer hinzugerechnet werden.

Praxis-Beispiel:
Eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die pflanzliche und tierische Erzeugnisse herstellt und veräußert, ermittelte ihren Gewinn durch Bestandsvergleich. Gestritten wurde um die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung von fremdem beweglichem und unbeweglichem Anlagevermögen. Hierbei handelte es sich um Wirtschaftsgüter in Form von Acker- und Grünflächen sowie einer Erntemaschine, die von der Klägerin gepachtet bzw. gemietet wurden. Die Klägerin rechnete zunächst selbst die Miet- und Pachtzinsen dem Gewinn bei der Ermittlung der Gewerbesteuer anteilig hinzu. Die Bescheide über die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Eine Betriebsprüfung änderte nichts an dieser Hinzurechnung. Die Vorbehalte wuden aufgehoben. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein.

In ihrem Einspruch wies die Klägerin auf das BFH-Urteil vom 30.7.2020, III R 24/18 hin, wonach die Zinsen dann nicht hinzuzurechnen sind, wenn sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind. Dies müsse auch dann gelten, wenn sie bereits im laufenden Wirtschaftsjahr aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind. Das Finanzamt ging weiterhin davon aus, dass eine Hinzurechnung vorzunehmen ist, weil die Zinsen den Gewinn gemindert hätten. Es sei nicht erkennbar, dass sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens eingeflossen seien. Dies gelte sowohl für am Bilanzstichtag noch vorhandene als auch für bereits ausgeschiedene Güter.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Miet- und Pachtzinsen wurden nach Auffassung des Finanzgerichts nicht im Sinne des Einleitungssatzes des § 8 GewStG "abgesetzt". Voraussetzung für eine Hinzurechnung von Zinsen sei deren Abzugsfähigkeit in Form von Betriebsausgaben. Diese liege nicht vor, wenn die Zinsen in den Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufgegangen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob das entsprechende Wirtschaftsgut noch vorhanden oder bereits ausgeschieden (verkauft) ist. Die Zinsen sind auch in die Güter eingeflossen, die am Bilanzstichtag bereits nicht mehr da waren. Denn bei einer rein hypothetischen Betrachtung wären sie auch in den Herstellungskosten enthalten gewesen, wenn das entsprechende Umlaufvermögen zum Ende des Wirtschaftsjahres noch vorhanden gewesen wäre.

Bei der Aktivierung von Wirtschaftsgütern sind die Herstellungskosten anzusetzen, auch wenn sie dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Der Herstellungsbegriff umfasst neben den Kosten für Material und Fertigung auch deren Gemeinkosten. Dazu zählen auch die Miet- und Pachtzinsen, die für Acker- und Grünflächen sowie den Einsatz von Erntemaschinen gezahlt werden. Das Finanzgericht stellt allein auf die Rechtslage ab. Ob der Steuerpflichtige korrekt bilanziert hat, spielt somit keine Rolle.

Fazit: Zu den Herstellungskosten gehören also auch gezahlte Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter, die der Herstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, und zwar grundsätzlich als Material- und Fertigungsgemeinkosten.

Die Bundesregierung hat verkündet, dass die Energiesteuer bei Diesel und Benzin – befristet für zwei Monate – um jeweils circa 17 Cent brutto pro Liter gesenkt wird. Faktisch werden die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin allerdings nur um 14,04 Cent pro Liter gesenkt werden. Da die Energiesteuer in den Benzinpreis einfließt, erhöht diese automatisch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Bei einer Senkung der Energiesteuer um 14,04 Cent reduziert sich damit die Umsatzsteuer (aufgerundet) um 2,67 Cent. Es handelt sich also defacto nicht um eine Energiesteuersenkung um jeweils circa 17 Cent je Liter.

Tatsache ist, dass die Energiesteuersätze für die Kraftstoffe (Diesel und Benzin) in der Zeit vom 1.5.2026 bis 30.6.2026 sinken sollen. Auch für Kraftstoffe, die wie Diesel und Benzin versteuert werden (sogenannte gleichgestellte Äquivalente), sinken die Steuersätze. Die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin werden also befristet für zwei Monate um 14,04 Cent pro Liter gesenkt. Durch die niedrigeren Energiesteuersätze reduziert sich auch der Anteil der Umsatzsteuer am Tankstellenpreis. Im Ergebnis summiert sich die Steuersenkung auf circa 17 Cent pro Liter. Fazit: Für Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, reduziert sich die endgültige Entlastung auf lediglich 14,04 Cent.

Begründung der Bundesregierung: Die Energiesteuer auf Kraftstoffe wird befristet gesenkt, weil die Kraftstoffpreise seit dem 28.2.2026 aufgrund der aktuellen Krise sprunghaft gestiegen sind. Daher soll ein Teil dieses Anstiegs und damit der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch eine Senkung der Energiesteuer für Diesel und Benzin abgefedert werden. Gleichwohl kann das Geschehen auf den Weltmärkten nicht vollständig oder dauerhaft durch staatliche Maßnahmen ausgeglichen werden. Für die Zukunft gilt es daher umso mehr, die Abhängigkeiten von fossilen Kraftstoffen durch den Ausbau erneuerbarer Energien sowie den schnelleren Umstieg auf die E-Mobilität zu verringern.

Zeitpunkt der Senkung: Für die Senkung der Energiesteuersätze für Diesel und Benzin bedarf es einer gesetzlichen Regelung. Hierfür braucht es einen gewissen Vorlauf. Darüber hinaus soll die Senkung bürokratiearm und daher zu Beginn eines Kalendermonats erfolgen. Die Energiesteuer ist lediglich ein Preisbestandteil des Kraftstoffpreises. Es obliegt daher den Kraftstofflieferanten, die geringere Steuerbelastung an die Endkunden weiterzugeben.

Steuerbegünstigungen von Unternehmen im Energiesteuerrecht: Steuerbegünstigungen für Unternehmen im Energiesteuerrecht bleiben bestehen, soweit die europäischen Mindeststeuersätze dadurch eingehalten werden. Eine Anpassung der entsprechenden Antragsformulare erfolgt zeitnah.

Ein Unternehmer wird als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er selbst Bauleistungen von einem anderen Unternehmer bezieht. Voraussetzung ist, dass von seinen Gesamtumsätzen mindestens 10% auf Bauleistungen entfallen. Der Nachweis durch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG hat lediglich Indizwirkung und ersetzt nicht die Notwendigkeit der Vorlage einer Bescheinigung USt 1TG. Der leistende Unternehmer stellt Nettorechnungen aus und weist in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hin.

Werden Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger also Schuldner der Umsatzsteuer. Davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine gültige Bescheinigung darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der derartige Leistungen erbringt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster USt 1 TG als Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen neu bekannt gegeben

Entscheidend ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der solche Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen nachhaltig erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 und 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG). Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn das für seine Besteuerung zuständige Finanzamt ihm eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat. Wichtig ist dabei, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültig ist.