Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt die Anzahl der Familienheimfahrten bei einer doppelter Haushaltsführung ausnahmsweise schätzen darf. Im Streitfall wurden Familienheimfahrten entgegen den zuvor gemachten Angaben mit einer Mitfahrgelegenheiten durchgeführt und bar bezahlt, weshalb die Nachweise nicht vorlagen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hat bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht, dass er im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung 43 Familienheimfahrten zu je 396 Entfernungskilometern mit der Bahn durchgeführt habe. Belege über die durchgeführten Zugfahrten konnte er nicht vorlegen. Das Finanzamt ließ daher die Familienheimfahrten bei der Durchführung der Veranlagung unberücksichtigt. Nach erfolglosem Einspruch erhob er Klage und machte geltend, die Familienheimfahrten in Wahrheit nicht mit dem Zug durchgeführt zu haben, sondern Mitfahrgelegenheiten genutzt zu haben, die er in einer App gebucht habe. Hierzu konnte er keine Belege vorlegen, da die Fahrer jeweils bar entlohnt worden seien. Die ursprünglichen Angaben waren also wahrheitswidrig.

Das Finanzgericht sieht die Voraussetzungen für eine Schätzung als erfüllt.
Die Klage hatte Erfolg, weil das Finanzamt die Familienheimfahrten vollständig unberücksichtigt gelassen hatte. Aufgrund des neuen Umstands, dass die Kosten für Familienheimfahrten aufgrund von Barzahlungen belegmäßig nicht nachweisbar sind, war das Finanzgericht der Auffassung, dass die Familienheimfahrten im Schätzwege zu berücksichtigen sind.

Da Nachweise nicht vorgelegt werden konnten, sah das Finanzgericht die Voraussetzungen für die Schätzung von Werbungskosten nach § 162 AO als erfüllt an. Dass sich die Buchung der Mitfahrgelegenheiten in einer App mehr als ein Jahr später nicht mehr belegen lässt, hielt das Finanzgericht für nachvollziehbar. Entsprechend schätzte es zwei Familienheimfahrten pro Monat für 10 Monate (wegen Urlaub und arbeitsfreier Tage). 

Dem Steuerpflichtigen war vorzuwerfen, dass er keine Beweisvorsorge betrieben hat (z. B. durch das Fertigen von Screenshots im Rahmen der Buchung der Mitfahrgelegenheiten). Bei der Schätzung nach § 162 Abs. 1 AO war deshalb zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nicht besser stehen soll als ein Steuerpflichtiger, der ordnungsgemäß Belege für seine Werbungskosten vorhält. Das Finanzgericht berücksichtigte deshalb die geltend gemachte Anzahl der Familienheimfahrten nur im reduzierten Umfang.

Grundsätzlich gilt, dass der Steuerpflichtige die Feststellungslast trägt, wenn er steuermindernden Umständen wie Fahrtkosten für Familienheimfahrten gelend macht. Dem Steuerpflichtigen obliegt die Feststellungslast, das heißt er muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Aufwand auch tatsächlich entstanden ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, die geltend gemachten Aufwendungen nicht anzuerkennen.

Im Streitfall ergab sich durch die im Finanzgerichts-Verfahren widerrufene Aussage, die Fahrten mit der Bahn durchgeführt zu haben, insoweit eine andere Situation, als der neue Vortrag, die Fahrten als Mitfahrer gegen Barentlohnung durchgeführt zu haben, für das Finanzgericht zumindest glaubhaft erschien.

Eine Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist vorzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut entweder in seiner Substanz oder zumindest in seiner Nutzung beeinträchtigt ist. Das ist der Fall, wenn ein von außen kommendes Ereignis unmittelbar (körperlich) auf das Wirtschaftsgut einwirkt. Eine außergewöhnliche technische Abnutzung liegt somit z. B. bei einem Brandschaden vor.

Praxis-Beispiel:
Durch einen Brand wird eine betriebliche Lagerhalle vernichtet. Die Lagerhalle gehört zum Anlagevermögen des Unternehmers und ist in seinem Anlageverzeichnis mit einem Buchwert von 100.000 € ausgewiesen. Die Versicherung zahlt eine Entschädigung von 150.000 €. Es werden somit stille Reserven von 50.000 € aufgedeckt, die steuerneutral in eine Rücklage eingestellt werden können.

Stille Reserven dürfen nur auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Das neue Wirtschaftsgut muss also wirtschaftlich dieselbe oder eine entsprechende Aufgabe erfüllen, wie das ausgeschiedene Wirtschaftsgut.

Praxis-Beispiel:
Bei einem Pkw liegt ein nicht vorhersehbares, außergewöhnliches Ereignis wirtschaftlicher oder technischer Art dann vor, wenn eine erhebliche Nutzungseinschränkung aufgrund von

Wichtig! Ausschließlich die lineare Abschreibung berechtigt – parallel zur laufenden Abschreibung – zum Ansatz der außergewöhnlichen Abschreibung. Erfolgt regelmäßig der Ansatz der degressiven Abschreibung, ist zunächst zur linearen Abschreibung überzugehen, um die außergewöhnliche Abschreibung in Anspruch nehmen zu können.

Abgrenzung der außergewöhnlichen Abschreibung zur Teilwertabschreibung
Die Abschreibung für außergewöhnliche Abschreibung ist abzugrenzen von der Teilwertabschreibung. Eine Teilwertabschreibung ist – entgegen der außergewöhnlichen Abschreibung – bereits bei einer dauerhaften Wertänderung durchführbar. Anders als die Teilwertabschreibung kann die Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bei jeder Einkunftsart angewendet werden, wenn die Absicht besteht, Einkünfte zu erzielen. Wirtschaftsgüter werden planmäßig, z.B. linear, über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Diesem Ziel dient auch die Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, die allerdings nur dann anzuwenden ist, wenn die bisherige Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht mehr vertretbar erscheint, weil ein Teil verbraucht ist oder sich als Fehlschlag erweist. Die Abnutzung muss außergewöhnlich sein, das heißt, sie muss über den gewöhnlichen Wertverzehr hinausgehen.

Zeitpunkt der außergewöhnlichen Abschreibung: Jahr des Schadenseintritts oder der Entdeckung: Die Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist grundsätzlich im Jahr des Schadenseintritts, spätestens jedoch im Jahr der Entdeckung des Schadens, vorzunehmen. Dies gilt unabhängig von eventuellen Ersatzansprüchen gegenüber einer Versicherung. Eine Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung setzt voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist oder das Wirtschaftsgut eine Substanzeinbuße (= technische Abnutzung) erleidet. Voraussetzung der außergewöhnlichen Abschreibung ist also eine Beeinträchtigung in der Nutzung, z.B. durch Eintritt eines Schadens.

Der Bundestag hat am 27.3.2026 das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge verabschiedet. Mit dieser Reform soll die sogenannte Riester-Rente abgelöst werden. Wer bereits einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, kann diesen auch nach der Reform weiter besparen. Es gibt keine automatische Kündigung oder Umwandlung. Ab 2027 können allerdings keine Verträge mehr nach altem Riester-Modell abgeschlossen werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, freiwillig in das neue Altersvorsorgedepot zu wechseln.

Die neue private Altersvorsorge soll speziell für Personen mit kleinen und mittleren Einkommen erleichtert werden. Sie soll auch für Menschen mit geringer Kapitalmarkterfahrung ein Angebot zur Altersvorsorge bieten. Es soll außerdem noch ein weiterer Gesetzentwurf zu einer "Frühstart-Rente" fogen. Damit soll jungen Menschen bereits früh im Leben durch garantierte staatliche Zuschüsse ein Startkapital für die Altersvorsorge mitgegeben werden.

Altersvorsorgedepot ohne Garantie
Es soll in Zukunft ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten angeboten werden. Damit diese Produkte höhere Renditen in der Ansparphase erzielen können, sollen die Kriterien, die bisher für die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages gelten, neu gefasst werden.

Ein Altersvorsorgedepot ohne Garantievorgaben soll als neue Produktkategorie eingeführt werden und höhere Renditechancen ermöglichen. Damit sollen die Bürger mit Aktien, Fonds und Exchange Traded Funds (ETF) für das Alter sparen können. Daneben gibt es für Altersvorsorgende mit einem höheren Sicherheitsbedürfnis weiterhin Garantieprodukte, bei denen das garantierte Kapital nicht unter 80% oder 100% der eingezahlten Beiträge sinken darf.

Das bisherige System bleibt erhalten: Die bisherige Ausgestaltung der steuerlichen Förderung über Zulagen mit hohen Förderquoten für Altersvorsorgende mit kleinen und mittleren Einkommen und Familien mit Kindern sowie über den Sonderausgabenabzug in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase soll erhalten bleiben.

Hierbei soll die bisherige Förderung durch beitragsproportionale Grund- und Kinderzulagen einfacher und transparenter werden, stärker die Beitragsleistungen der Altersvorsorgenden berücksichtigen und deshalb größere Anreize zu mehr Eigensparleistungen setzen.

Das verabschiedete Altersvorsorgereformgesetz wurde gegenüber dem Regierungsentwurf durch den Finanzausschuss in einigen Punkten geändert. So soll

Förderung über Zulagen: Die bisher geplante feste Zulage in Cent pro Euro Sparleistung wird durch eine prozentuale Förderung ersetzt. So soll die Zulage 50% der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 360 € geleisteten Altersvorsorgebeiträge und 25% der im Beitragsjahr in einer Höhe von über 360 € bis zu einer Höhe von 1.800 € geleisteten Altersvorsorgebeiträge betragen. Damit kann die maximale Grundzulage insgesamt 540 € betragen.

Eine Änderung gibt es auch bei der Zulage für Sparer mit Kindern, die bis zu einem Eigenbeitrag in Höhe von 300 € pro Jahr 100 € beträgt. Davon profitieren besonders Eltern mit geringen bis mittleren Eigenbeiträgen.

Standarddepot-Angebot öffentlicher Träger: War das Angebot von Altersvorsorgedepots bisher privaten Unternehmen vorbehalten, so wird die Bundesregierung durch die Änderung "ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrats eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu erlassen". Das Angebot des öffentlichen Trägers soll als Alternative zu den privat angebotenen Produkten allen Zulageberechtigten zur Verfügung stehen.

Die Auszahlung einer Lebensversicherung ist in voller Höhe steuerfrei, wenn die Ablaufleistung komplett und in einem Betrag ausgezahlt wird. Wird dagegen die Rentenform gewählt, muss der Ertragsanteil versteuert werden. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F.. Das sind z.B. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden kann. Außerdem gejhören dazu Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden.

Rentenform: Versteuerung mit dem Ertragsanteil: Wird bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht von dem Kapitalwahlrecht kein Gebrauch gemacht, sondern stattdessen die Lebensversicherung als Leibrente in Form von monatlichen Zahlungen ausgezahlt, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Rentenbezug insgesamt den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG zuzuordnen und mit dem Ertragsanteil zu versteuern (BMF-Schreiben vom 31.8.1979). Um diese Konstellation ging es im Rahmen eines Klageverfahrens beim Finanzgericht Baden-Württemberg. Der Kläger war der Auffassung, der Ertragsanteil sei nicht unter § 22, sondern unter § 20 EStG zu erfassen und mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% zu versteuern.

Der BFH musste sich bislang nur mit der Zuordnung von Rentenbezügen von nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG a.F. begünstigten Versicherungsverträgen beschäftigen. Dabei entschied er, dass die gesamten Rentenbezüge (Garantierente, konstante Überschussbeteiligung aus der Ansparphase, zusätzliche Überschussbeteiligung der Rentenphase) unmittelbar unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG fallen sollen (bei Einmalauszahlung erfolgt die Versteuerung über § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG a.F.).

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte bei begünstigten Verträgen die Auffassung (Urteil vom 17.10.2017, 5 K 1605/16) vertreten, dass die Rentenzahlungen insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind. Dies hat die Steuerfreistellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG zur Folge. Eine Zuordnung der gesamten Rentenbezüge zu den sonstigen Einkünften führt zu einer Besteuerung der Zinsanteile aus der Ansparphase und damit zu einer nicht gerechtfertigten und vom Gesetzgeber auch nicht gewollten Ungleichbehandlung gegenüber ebenfalls begünstigten Verträgen, bei denen von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird. Bei der Art und Weise der Auszahlung als Einmalbetrag oder als monatliche Rentenzahlung handelt es sich lediglich um eine Auszahlungsmodalität, die die Steuerfreistellung unberührt lässt. Eine solche unterschiedliche steuerliche Behandlung der Zinsanteile aus der Ansparphase ist im Gesetzeswortlaut nicht angelegt. Darüber hinaus führt eine einheitliche Besteuerung der gesamten Rentenbezüge nach § 22 EStG zudem zu einer nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung der begünstigten Verträge mit den nicht begünstigten Verträgen (beide Versteuerung mit dem Ertragsanteil), obwohl der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung gerade nicht beabsichtigt hatte.

Der BFH hatte sich in seinem Urteil vom 1.7.2021 (VIII R 4/18) der Auffassung des Finanzgerichts angeschlossen und dabei die Ansicht vertreten, dass die Rentenzahlungen insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Versicherungsleistung je nachdem, ob von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird oder nicht, sieht der Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 nicht vor. Durch den Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 macht die Vorschrift vielmehr deutlich, dass die Steuerbefreiung allein davon abhängt, dass der Versicherungsvertrag generell zu den nach dieser Vorschrift begünstigten Vertragstypen gehört. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei einer Ausübung des Kapitalwahlrechts die gesamte Versicherungsleistung nicht der Besteuerung unterlegen hatte, da die in der Ansparphase erwirtschafteten Zinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerbefreit gewesen waren.

Aus Gründen der Gleichbehandlung sind deshalb auch die bei Ausübung des Rentenwahlrechts zufließenden Gesamtbezüge nicht der Besteuerung zu unterwerfen, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt. Der BFH entschied, dass es sich bei der Art und Weise der Auszahlung (Einmalbetrag oder monatliche Rentenzahlung) lediglich um eine Auszahlungsmodalität handelt, die die Steuerfreistellung unberührt lässt.
Hinweis: Dieses Urteil ist nie im Bundesteuerblatt veröffentlicht worden, was zur Konsequenz hat, dass das Urteil von der Finanzverwaltung nicht angewendet wurde.

Jahressteuergesetz 2024: In Art. 3 des Jahressteuergesetzes 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 vom 5.12.2024) wurde mit einer gesetzlichen Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG geregelt, dass die Besteuerung mit dem Ertragsanteil für Renten aus Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen wurden, zu erfolgen hat. Die geänderte Fassung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Fazit: Damit ist die Rechtsprechung des BFH überholt. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung ist damit ausdrücklich nur noch für Leistungen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht anzuwenden, wenn die Kapitalauszahlung gewählt wird. Rentenzahlungen aus Rentenversicherungsverträgen sind damit einheitlich mit dem Ertragsanteil zu besteuern.

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn

Terminübersicht
Für den Monat März 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.04.2026
11.05.2026

Zusammenfassende Meldung

27.04.2026

Sozialversicherung 27.03.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 10.04.2026

Für den Monat April 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

11.05.2026
10.06.2026

Zusammenfassende Meldung 26.05.2026
Sozialversicherung 28.04.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 11.05.2026

Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Zum 1. Januar 2026 sind der gesetzliche Mindestlohn und die Verdienstgrenze für Minijobs gestiegen. Diese Änderungen wirken sich auf Minijobs aus. Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und können durch die Zahlung der eigenen Beiträge von den Vorteilen der Rentenversicherung profitieren. Im Minijob mit Verdienstgrenze besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht für Beschäftigte. Die Höhe des eigenen Beitrags hängt davon ab, ob Minijobber im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt beschäftigt sind.

Bei einem gewerblichen Minijob zahlen Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15% zur Rentenversicherung. Minijobber zahlen die Differenz zum vollen Beitragssatz der Rentenversicherung. Aktuell liegt der Wert bei 18,6%. Minijobber müssen somit 3,6% ihres Verdienstes zahlen. Im Privathaushalt liegt der Pauschalbeitrag für Arbeitgeber bei 5%. Haushaltshilfen zahlen daher einen Eigenanteil von 13,6%.

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag für Minijobs ist nicht zwingend erforderlich. Mündliche Verträge mit Minijobbern sind grundsätzlich zulässig. Allerdings sind Arbeitgeber verpflichtet, einen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen für Minijobber schriftlich festzuhalten. Das Nachweisgesetz verlangt eine umfassende Dokumentation der Arbeitsbedingungen. Diese Regelungen bieten Sicherheit für Minijobber und Arbeitgeber. Der schriftliche Nachweis der Arbeitsbedingungen ist nicht dasselbe wie ein Arbeitsvertrag. Er ist nur eine vereinfachte Version. Ein vollständiger Arbeitsvertrag im Minijob bietet mehr Sicherheit. Er schafft klare und verbindliche Regelungen zwischen Arbeitgeber und Minijobber.

Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber wesentliche Arbeitsbedingungen schriftlich zu erfassen und ihren Minijobbern aushändigen. Folgende Informationen muss der schriftliche Nachweis umfassen:

  1. Vertragsparteien und Start des Minijobs
    1. Name und Anschrift des Minijobbers
    2. Name und Anschrift des Arbeitgebers
    3. Beginn des Minijobs (bei befristeten Minijobs auch das Enddatum oder die voraussichtliche Dauer)
    4. Dauer der Probezeit, sofern vereinbart
  2. Tätigkeit und Einsatzort
    1. Art der Tätigkeit
    2. Arbeitsort
  3. Arbeitszeit und Organisation der Arbeit
    1. Arbeitszeit, Ruhezeiten und Ruhepausen, gegebenenfalls Regelungen zur Schichtarbeit
    2. Bedingungen bei Arbeit auf Abruf
  4. Verdienst und Zahlweise
    1. Zusammensetzung des Verdienstes (auch Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen)
    2. die Fälligkeit und die Art der Auszahlung
    3. die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden, sofern vereinbart
  5. Urlaub, Fortbildung und Zusatzleistungen
    1. Urlaubsanspruch
    2. etwaige Ansprüche auf Fortbildungen
    3. bei betrieblicher Altersversorgung: Name und Anschrift des Versorgungsträgers
  6. Weitere Regelungen und Bezüge
    1. Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
    2. Kündigungsfristen und vorgesehene Kündigungsform

Nur Kirchenmitglieder müssen Kirchensteuern zahlen. Wer Mitglied einer Kirche ist, bestimmen die Kirchen im Rahmen der Verfassung selbst. Die einschlägigen Regelungen gehören zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Religionsgesellschaften im Sinne von Art. 140 des Grundgesetzes und Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung. Daher dürfen Finanzgerichte den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts nicht nach ihren eigenen Vorstellungen auslegen, sondern sie müssen diese so anwenden, wie dies die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen tun. Das gilt auch für die Regelungen über den Wiedereintritt eines ehemaligen Kirchenmitglieds, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte sich gegen die vom Kirchensteueramt festgesetzte evangelische Kirchensteuer gewandt. Er konnte nachweisen, dass er 1973 aus der Kirche ausgetreten war. Das Kirchensteueramt ging jedoch von einem Wiedereintritt des Klägers im Jahr 1985 aus. Es stützte sich dabei vor allem auf eine alte Karteikarte und auf den Umstand, dass der Kläger über viele Jahre hinweg Kirchensteuer gezahlt hatte. Das Finanzgericht München bejahte den Wiedereintritt und wies die Klage ab. Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Feststellungen des Finanzgerichts zum innerkirchlichen Recht reichten nicht aus, um einen Wiedereintritt zu begründen. Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht nun klären müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen das ehemalige Kirchenmitglied, das seinen damaligen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hatte, einen Wiedereintritt in die evangelische Kirche gegenüber einem bayerischen Pfarrer erklären konnte.

Kirchensteuerpflicht: Wer Mitglied einer Kirche ist, bestimmen die Kirchen im Rahmen der Verfassung selbst. Die Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ermittlungen der Finanzgerichte zum kirchlichen Mitgliedschaftsrecht sind daher zu beachten.

Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BR-Drucks. 626/25) zugestimmt. Sie wurde am 29.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Hierin wurden die Grenzwerte neu festgelegt, wann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben kann (= Wahlrecht). Der Vergleich der nachfolgenden alten und neuen Fassung zeigt, welche Änderungen eingetreten sind.

Übersicht: Alte und neue Rechtslage

  Alte Rechtslage Neue Rechtslage (ab 2025)
Wertgrenze 20.500 € bzw. 1/5 des 
gesamten Grundstückswerts
40.000 €
Flächengrenze keine feste m²-Grenze nicht mehr als 30 m²

Nunmehr kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben, wenn der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil nicht mehr als 30 qm oder sein Wert nicht mehr als 40.000 € beträgt. Für das Wahlrecht reicht es aus, wenn eine der beiden Grenzwerte nicht überschritten wird. Hauptanwendungsfälle sind das häusliche Arbeitszimmer, Garagen und Lagerräume.

Fazit: Werden die Grenzen des § 8 Satz 1 EStDV nicht überschritten, kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben. Neu ist, dass bei einem Verzicht auf die Zuordnung zum Betriebsvermögen die mit dem Grundstücksteil in Zusammenhang stehenden Grundstücksaufwendungen nicht abziehbar sind (§ 8 Satz 2 EStDV). Diese Neuregelung gilt ab dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2025 beginnt und betrifft damit auch Altfälle (§ 84 Abs. 1d Satz 2 EStDV).

Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn in der Vergangenheit der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil aufgrund des Überschreitens der Grenze von 20.500 € als Betriebsvermögen bilanziert wurde, sich aber aufgrund der Neuregelung nun ein Wahlrecht ergibt und der Steuerpflichtige sich gegen eine Zuordnung des bisher bilanzierten Grundstücksteils zum Betriebsvermögen entscheidet. Hierzu trifft § 8 EStDV keine Aussage. Da es keine Sonderregelung gibt, gilt die allgemeine Regelung, wonach es zu einer Entnahme zum Teilwert kommt, sodass es zu einer Gewinnauswirkung kommt. Es ist wohl davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung hierzu noch Stellung nehmen wird.

Nichtabziehbarkeit von Grundstücksaufwendungen: Künftig wird R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR so nicht mehr anwendbar sein, weil ein Abzug der Abschreibung für den nicht bilanzierten Gebäudeteil nicht mehr möglich ist. Andere betriebsbezogene Aufwendungen wie z. B. Strom und Heizkosten können nach der Neuregelung weiterhin als Betriebsausgaben abgezogen werden, da sie trotz unterbliebener Zuordnung des Grundstücksteils zum Betriebsvermögen betrieblich veranlasst sind.

Ein betrieblich genutzter Grundstücksteil gehört grundsätzlich zum Betriebsvermögen. Steuerliche Auswirkungen zeigen sich insbesondere bei Veräußerung, Entnahme, Vererbung oder Betriebsaufgabe: In diesen Fällen sind die im Laufe der Jahre entstandenen stillen Reserven (= aufgelaufener Wertzuwachs) zu versteuern. Bei der sogenannten Bagatellnutzung kann der Grundstücksteil im Privatvermögen verbleiben und muss nicht als Betriebsvermögen aktiviert werden. Die bisherigen Grenzen sind seit Jahren nicht angepasst worden: Gerade in Ballungsräumen (Großstätten) war diese Grenze regelmäßig überschritten – bereits ein kleines Arbeitszimmer in einer Eigentumswohnung in Frankfurt oder München konnte zur ungewollten Steuerkonsequenzen führen.

Anwendung: Nach § 84 Abs. 1d Satz 1 EStDV ist § 8 Satz 1 EStDV in allen offenen Fällen anzuwenden. § 8 Satz 2 EStDV ist nach § 84 Abs. 1d Satz 2 EStDV erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Wichtig! Nach der Neufassung muss ein betrieblich genutzter Grundstücksteil nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn er maximal 30 m² groß ist oder einen Wert von höchstens 40.000 € hat. Es müssen also nicht beide Bedingungen kumulativ erfüllt sein.

Praxis-Beispiel:
1. Ein 25 m² großes Arbeitszimmer in einer hochwertigen Eigentumswohnung in München hat einen anteiligen Wert von 60.000 €. Nach alter Rechtslage gehört der Grundstücksteil zwingend zum Betriebsvermögen. Nach neuer Rechtslage verbleibt er dank der 30 m²-Grenze im Privatvermögen. 
2. Ein größeres Homeoffice mit 40 m² in einfacherer Lage hat einen Wert von lediglich 35.000 €. Dieser Grundstücksteil bleibt begünstigt, weil die Wertgrenze von 40.000 € wird nicht überschritten.

Bewertung des betrieblich genutzten Grundstücksteils
Maßgebend Ist der gemeine Wert des betrieblich genutzten Teils (= Objektiver Verkehrswert gem. (§ 9 BewG). Eine bloße Flächenanteilsberechnung am Gesamtwert reicht nicht, wenn der betrieblich genutzte Teil aufwendiger ausgebaut ist als der Rest des Gebäudes (z.B. bei einem hochwertigen Büro in einem schlichten Einfamilienhaus). Hier muss der Wert differenziert ermittelt werden.

Vorsicht bei einem Wechsel vom Betriebs- zum Privatvermögen
Wer bisher knapp über der alten Grenze von 20.500 € lag, musste den Grundstücksteil als Betriebsvermögen behandeln. Unter den neuen Voraussetzungen kann ggf. ein Wechsel ins Privatvermögen möglich sein. 
Konsequenz: Es erfolgt keine automatische Rückführung ins Privatvermögen. Der Grundstücksteil bleibt weiterhin Betriebsvermögen, solange keine ausdrückliche Entnahmehandlung vorgenommen wird. Ein formloser Wechsel (= Entnahme) aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen ist nicht möglich. Es liegt dann ein steuerpflichtiger Vorgang vor, wobei die Entnahme mit dem Teilwert anzusetzen ist, sodass sich die Gewinnauswirkung aus der Differenz zwischen Teilwert und Buchwert ergibt.

Hinweis: Bei einer späteren Betriebsaufgabe kann der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (bis zu 45.000 €) den Aufgabegewinn mindern, sofern der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag ist abschmelzend ausgestaltet und vermindert sich, soweit der Aufgabegewinn 136.000 € übersteigt. Zusätzlich kommt der ermäßigter Steuersatz in Betracht (= ein einmaliges Wahlrecht).

Anschaffungskosten sind nachträglich zu erhöhen, wenn die Erhöhung nicht im Jahr der Anschaffung eintritt, sondern in den Folgejahren. Nachträgliche Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 HGB zu aktivieren. Die Voraussetzungen des Anschaffungskostenbegriffs müssen erfüllt sein. Daher kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die zu aktivieren gewesen wären, wenn sie zum Zeitpunkt der Anschaffung angefallen wären. Dementsprechend kommen als nachträgliche Anschaffungskosten z. B.

Weiterhin führen Aufwendungen zur erstmaligen Herstellung der Betriebsbereitschaft, die in Folgejahren anfallen, zu nachträglichen Anschaffungskosten wie z. B. erstmalige Erschließungs- und Straßenanliegerbeiträge. Die Anschaffungskosten sind ebenfalls heraufzusetzen, wenn der Kaufpreis rückwirkend erhöht wird, z. B. aufgrund eines Prozesses.

Nachträgliche Anschaffungskosten entstehen nur, wenn der Anschaffungsvorgang für ein Wirtschaftsgut bereits vorher abgeschlossen war. Die Anschaffungskosten ändern sich zum Zeitpunkt des Entstehens der nachträglichen Anschaffungskosten.

Hinweis: Die Abschreibung eines Wirtschaftsguts beginnt, sobald das Wirtschaftsgut angeschafft ist (Anschaffungszeitpunkt) oder hergestellt ist. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Ingebrauchnahme kommt es nicht an. Daher können nachträgliche Anschaffungskosten eine Neuberechnung der Abschreibung eines Wirtschaftsguts ab der Periode der Erhöhung der Anschaffungskosten notwendig machen.

Praxis-Beispiel:
Ein Busunternehmer hat einen Reisebus für 135.000 € (netto) bestellt, der im Dezember geliefert wird. Der Hersteller liefert den Bus im Auftrag des Busunternehmers an ein drittes Unternehmen, damit dieses noch zusätzliche Um- und Einbauten vornimmt. Der Busunternehmer erhält den umgebauten Bus im Januar des Folgejahres. Die Verfügungsmacht über den Bus hatte er bereits im Vorjahr erlangt, sodass das Vorjahr auch der Anschaffungszeitpunkt ist. Der Busunternehmer macht somit bereits die Abschreibung für das Jahr 01 anteilig geltend. Bei einer Nutzungsdauer von 9 Jahren beträgt die Abschreibung 15.000 € pro Jahr = 1.250 € pro Monat. Die Umbauarbeiten sind als nachträgliche Anschaffungskosten im Folgejahr zu erfassen.

Anschaffung Bus am 19.12. 135.000 €
Abschreibung linear 1.250 €
Buchwert 31.12. 133.750 €
Nachträgliche Anschaffungskosten 15.250 €
Grundlage für die Abschreibung im Folgejahr 149.000 €

Als Nutzungsdauer verbleiben 8 Jahre und 11 Monate, sodass ab dem Folgejahr die jährliche Abschreibung 149.000 € ÷ 107 Monate = 1.392,52 € × 12 = 16.710,28 € beträgt.

Überlässt ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen kann, erfolgt diese private Nutzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Der BFH hat mit Urteil vom 30.6.2022 (V R 25/21) entschieden, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung vorliegt, wenn die Überlassung des Fahrzeugs arbeitsvertraglich individuell vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Es kommt also maßgeblich auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung an. Der unmittelbare Zusammenhang liegt jedenfalls vor, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird. Ist die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten hat, besteht kein „bloßer“, sondern ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang.

Fazit: Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, der aus der Fahrzeugüberlassung und der anteiligen Arbeitsleistung besteht. Es handele sich um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, die am Wohnsitz des Arbeitnehmers steuerbar ist (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG).

Obwohl grundsätzlich keine Änderung der geltenden Verwaltungsauffassung in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung vorliegt, hat das BMF den Abschnitt 3a.5 Abs. 4 UStAE geändert. Die bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung ist aber grundsätzlich beibehalten worden.